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Einkommensteuergesetz (EStG) | |
III. Veranlagung | |
§ 25 Veranlagungszeitraum, Steuererklärungspflicht
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(1) Die Einkommensteuer wird nach Ablauf des Kalenderjahres
(Veranlagungszeitraum) nach dem Einkommen veranlagt, das der
Steuerpflichtige in diesem Veranlagungszeitraum bezogen hat, soweit nicht
nach
§ 43 Abs. 5 und
§ 46
eine Veranlagung unterbleibt.
(2) (weggefallen)
(3) 1Der Steuerpflichtige hat für den
abgelaufenen Veranlagungszeitraum eine Einkommensteuererklärung
abzugeben.
2Ehegatten haben für den Fall der Zusammenveranlagung (§ 26b) eine gemeinsame Einkommensteuererklärung abzugeben. 3Wählt einer der Ehegatten die getrennte Veranlagung (§ 26a) oder wählen beide Ehegatten die besondere Veranlagung für den Veranlagungszeitraum der Eheschließung (§ 26c), hat jeder der Ehegatten eine Einkommensteuererklärung abzugeben. 4Der Steuerpflichtige hat die Einkommensteuererklärung eigenhändig zu unterschreiben. 5Eine gemeinsame Einkommensteuererklärung ist von beiden Ehegatten eigenhändig zu unterschreiben. |