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Einkommensteuergesetz (EStG) | |
4. Tarif | |
§ 34a Begünstigung der nicht entnommenen Gewinne | |
(1) 1Sind in dem zu versteuernden Einkommen
nicht entnommene Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft,
Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
bis 3) im Sinne des Absatzes 2 enthalten, ist die Einkommensteuer
für diese Gewinne auf Antrag des Steuerpflichtigen ganz oder
teilweise mit einem Steuersatz von 28,25 Prozent zu berechnen; dies
gilt nicht, soweit für die Gewinne der Freibetrag nach
§ 16 Abs. 4
oder die Steuerermäßigung nach
§ 34 Abs. 3 in Anspruch genommen wird
oder es sich um Gewinne im Sinne des
§ 18 Abs. 1 Nr. 4 handelt.
2Der Antrag nach Satz 1 ist für jeden Betrieb oder Mitunternehmeranteil für jeden Veranlagungszeitraum gesondert bei dem für die Einkommensbesteuerung zuständigen Finanzamt zu stellen. 3Bei Mitunternehmeranteilen kann der Steuerpflichtige den Antrag nur stellen, wenn sein Anteil am nach § 4 Abs. 1 Satz 1 oder § 5 ermittelten Gewinn mehr als 10 Prozent beträgt oder 10.000 Euro übersteigt. 4Der Antrag kann bis zur Unanfechtbarkeit des Einkommensteuerbescheids für den nächsten Veranlagungszeitraum vom Steuerpflichtigen ganz oder teilweise zurückgenommen werden.
(2) Der nicht entnommene Gewinn des Betriebs oder
Mitunternehmeranteils ist der nach
§ 4 Abs. 1 Satz 1 oder
§ 5
ermittelte Gewinn vermindert um den positiven Saldo der Entnahmen
und Einlagen des Wirtschaftsjahres.
(3) 1Der Begünstigungsbetrag ist der im
Veranlagungszeitraum nach Absatz 1 Satz 1 auf Antrag begünstigte
Gewinn.
2Der Begünstigungsbetrag des Veranlagungszeitraums, vermindert um die darauf entfallende Steuerbelastung nach Absatz 1 und den darauf entfallenden Solidaritätszuschlag, vermehrt um den nachversteuerungspflichtigen Betrag des Vorjahres und den auf diesen Betrieb oder Mitunternehmeranteil nach Absatz 5 übertragenen nachversteuerungspflichtigen Betrag, vermindert um den Nachversteuerungsbetrag im Sinne des Absatzes 4 und den auf einen anderen Betrieb oder Mitunternehmeranteil nach Absatz 5 übertragenen nachversteuerungspflichtigen Betrag, ist der nachversteuerungspflichtige Betrag des Betriebs oder Mitunternehmeranteils zum Ende des Veranlagungszeitraums. 3Dieser ist für jeden Betrieb oder Mitunternehmeranteil jährlich gesondert festzustellen.
(4) 1Übersteigt der positive Saldo der
Entnahmen und Einlagen des Wirtschaftsjahres bei einem Betrieb oder
Mitunternehmeranteil den nach
§ 4 Abs. 1 Satz 1 oder
§ 5 ermittelten
Gewinn (Nachversteuerungsbetrag), ist vorbehaltlich Absatz 5 eine
Nachversteuerung durchzuführen, soweit zum Ende des vorangegangenen
Veranlagungszeitraums ein nachversteuerungspflichtiger Betrag nach
Absatz 3 festgestellt wurde.
2Die Einkommensteuer auf den Nachversteuerungsbetrag beträgt 25 Prozent.3Der Nachversteuerungsbetrag ist um die Beträge, die für die Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer) anlässlich der Übertragung des Betriebs oder Mitunternehmeranteils entnommen wurden, zu vermindern.
(5) 1Die Übertragung oder Überführung eines
Wirtschaftsguts nach
§ 6 Abs. 5 Satz 1 bis 3 führt unter den
Voraussetzungen des Absatzes 4 zur Nachversteuerung.
2Eine Nachversteuerung findet nicht statt, wenn der Steuerpflichtige beantragt, den nachversteuerungspflichtigen Betrag in Höhe des Buchwerts des übertragenen oder überführten Wirtschaftsguts, höchstens jedoch in Höhe des Nachversteuerungsbetrags, den die Übertragung oder Überführung des Wirtschaftsguts ausgelöst hätte, auf den anderen Betrieb oder Mitunternehmeranteil zu übertragen.
(6) 1Eine Nachversteuerung des
nachversteuerungspflichtigen Betrags nach Absatz 4 ist durchzuführen
(7) 1In den Fällen der unentgeltlichen
Übertragung eines Betriebs oder Mitunternehmeranteils nach
§ 6 Abs.
3 hat der Rechtsnachfolger den nachversteuerungspflichtigen Betrag
fortzuführen.
2In den Fällen der Einbringung eines Betriebs oder Mitunternehmeranteils zu Buchwerten nach § 24 des Umwandlungssteuergesetzes geht der für den eingebrachten Betrieb oder Mitunternehmeranteil festgestellte nachversteuerungspflichtige Betrag auf den neuen Mitunternehmeranteil über.
(8) Negative Einkünfte dürfen nicht mit ermäßigt besteuerten
Gewinnen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 ausgeglichen werden; sie
dürfen insoweit auch nicht nach
§ 10d
abgezogen werden.
(9) 1Zuständig für den Erlass der
Feststellungsbescheide über den nachversteuerungspflichtigen Betrag
ist das für die Einkommensbesteuerung zuständige Finanzamt.
2Die Feststellungsbescheide können nur insoweit angegriffen werden, als sich der nachversteuerungspflichtige Betrag gegenüber dem nachversteuerungspflichtigen Betrag des Vorjahres verändert hat. 3Die gesonderten Feststellungen nach Satz 1 können mit dem Einkommensteuerbescheid verbunden werden. Fußnote |