(1) 1Die Einkommensteuer für Einkünfte aus
Kapitalvermögen, die nicht unter
§ 20 Abs. 8 fallen, beträgt 25 Prozent.
2Die
Steuer nach Satz 1 vermindert sich um die nach Maßgabe des Absatzes 5
anrechenbaren ausländischen Steuern.
3Im Fall der
Kirchensteuerpflicht ermäßigt sich die Steuer nach den Sätzen 1 und 2 um 25
Prozent der auf die Kapitalerträge entfallenden Kirchensteuer.
4Die
Einkommensteuer beträgt damit
e - 4q
------
4 + k.
5Dabei sind "e" die nach den Vorschriften des
§ 20
ermittelten Einkünfte, "q" die nach Maßgabe des Absatzes 5 anrechenbare
ausländische Steuer und "k" der für die Kirchensteuer erhebende
Religionsgesellschaft (Religionsgemeinschaft) geltende Kirchensteuersatz.
(2) Absatz 1 gilt nicht
- 1.
-
für Kapitalerträge im Sinne des
§ 20 Abs. 1 Nr. 4 und 7 sowie
Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und 7,
- a)
-
wenn Gläubiger und Schuldner einander nahe stehende
Personen sind,
- b)
-
wenn sie von einer Kapitalgesellschaft oder
Genossenschaft an einen Anteilseigner gezahlt werden,
der zu mindestens 10 Prozent an der Gesellschaft oder
Genossenschaft beteiligt ist.2Dies
gilt auch, wenn der Gläubiger der Kapitalerträge eine
dem Anteilseigner nahe stehende Person ist, oder
- c)
-
soweit ein Dritter die Kapitalerträge schuldet und diese
Kapitalanlage im Zusammenhang mit einer
Kapitalüberlassung an einen Betrieb des Gläubigers
steht.
2Dies gilt entsprechend,
wenn Kapital überlassen wird
- aa)
-
an eine dem Gläubiger der Kapitalerträge
nahestehende Person oder
- bb)
-
an eine Personengesellschaft, bei der der
Gläubiger der Kapitalerträge oder eine diesem
nahestehende Person als Mitunternehmer beteiligt
ist oder
- cc)
-
an eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft,
an der der Gläubiger der Kapitalerträge oder
eine diesem nahestehende Person zu mindestens 10
Prozent beteiligt ist,
sofern der Dritte auf den Gläubiger oder eine diesem
nahestehende Person zurückgreifen kann.
3Ein
Zusammenhang ist anzunehmen, wenn die Kapitalanlage und
die Kapitalüberlassung auf einem einheitlichen Plan
beruhen.
4Hiervon ist insbesondere
dann auszugehen, wenn die Kapitalüberlassung in engem
zeitlichen Zusammenhang mit einer Kapitalanlage steht
oder die jeweiligen Zinsvereinbarungen miteinander
verknüpft sind.
5Von einem
Zusammenhang ist jedoch nicht auszugehen, wenn die
Zinsvereinbarungen marktüblich sind oder die Anwendung
des Absatzes 1 beim Steuerpflichtigen zu keinem
Belastungsvorteil führt.
6Die
Sätze 1 bis 5 gelten sinngemäß, wenn das überlassene
Kapital vom Gläubiger der Kapitalerträge für die
Erzielung von Einkünften im Sinne des
§ 2 Abs. 1 Satz 1
Nr. 4, 6 und 7 eingesetzt wird.
- 2.
-
- 3.
-
auf Antrag für Kapitalerträge im Sinne des
§ 20 Abs. 1 Nr. 1 und
2 aus einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, wenn der
Steuerpflichtige im Veranlagungszeitraum, für den der Antrag
erstmals gestellt wird, unmittelbar oder mittelbar
- a)
-
zu mindestens 25 Prozent an der Kapitalgesellschaft
beteiligt ist oder
- b)
-
zu mindestens 1 Prozent an der Kapitalgesellschaft
beteiligt und beruflich für diese tätig ist.
2Insoweit finden
§ 3 Nr. 40 Satz 2 und
§
20 Abs. 6 und 9 keine Anwendung.
3Der
Antrag gilt für die jeweilige Beteiligung erstmals für den
Veranlagungszeitraum, für den er gestellt worden ist.
4Er
ist spätestens zusammen mit der Einkommensteuererklärung für den
jeweiligen Veranlagungszeitraum zu stellen und gilt, solange er
nicht widerrufen wird, auch für die folgenden vier
Veranlagungszeiträume, ohne dass die Antragsvoraussetzungen
erneut zu belegen sind.
5Die
Widerrufserklärung muss dem Finanzamt spätestens mit der
Steuererklärung für den Veranlagungszeitraum zugehen, für den
die Sätze 1 bis 4 erstmals nicht mehr angewandt werden sollen.
6Nach
einem Widerruf ist ein erneuter Antrag des Steuerpflichtigen für
diese Beteiligung an der Kapitalgesellschaft nicht mehr
zulässig.
(3) 1Steuerpflichtige Kapitalerträge, die nicht
der Kapitalertragsteuer unterlegen haben, hat der Steuerpflichtige in
seiner Einkommensteuererklärung anzugeben.
2Für
diese Kapitalerträge erhöht sich die tarifliche Einkommensteuer um den
nach Absatz 1 ermittelten Betrag.
(4) Der Steuerpflichtige kann mit der Einkommensteuererklärung für
Kapitalerträge, die der Kapitalertragsteuer unterlegen haben, eine
Steuerfestsetzung entsprechend Absatz 3 Satz 2 insbesondere in Fällen
eines nicht vollständig ausgeschöpften Sparer-Pauschbetrags, einer
Anwendung der Ersatzbemessungsgrundlage nach
§ 43a Abs. 2 Satz 7, eines
noch nicht im Rahmen des
§ 43a Abs. 3 berücksichtigten Verlusts, eines
Verlustvortrags nach
§ 20 Abs. 6 und noch nicht berücksichtigter
ausländischer Steuern, zur Überprüfung des Steuereinbehalts dem Grund
oder der Höhe nach oder zur Anwendung von Absatz 1 Satz 3 beantragen.
(5) 1Für die Berücksichtigung ausländischer
Steuern gilt
§ 34c Abs. 1 Satz 1 sinngemäß mit der Maßgabe, dass bei
jedem ausländischen Kapitalertrag die jeweilige ausländische Steuer auf
die deutsche Steuer anzurechnen ist.
2Soweit in
einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung die Anrechnung einer
ausländischen Steuer auf die deutsche Einkommensteuer vorgesehen ist,
ist Satz 1 in Bezug auf diese Steuern sinngemäß anzuwenden.
(6) 1Auf Antrag des Steuerpflichtigen werden
anstelle der Anwendung der vorstehenden Absätze die nach
§ 20
ermittelten Kapitaleinkünfte den Einkünften im Sinne des
§ 2
hinzugerechnet und der tariflichen Einkommensteuer unterworfen, wenn
dies zu einer niedrigeren Einkommensteuer führt (Günstigerprüfung).
2Der
Antrag kann für den jeweiligen Veranlagungszeitraum nur einheitlich für
sämtliche Kapitalerträge gestellt werden.
3Bei
zusammenveranlagten Ehegatten kann der Antrag nur für sämtliche
Kapitalerträge beider Ehegatten gestellt werden.
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