(1) 1Die tarifliche Einkommensteuer bemisst sich nach
dem zu versteuernden Einkommen.
2Sie beträgt
vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c jeweils in Euro für zu
versteuernde Einkommen
- 1.
-
bis 7.664 Euro (Grundfreibetrag):
0;
- 2.
-
von 7.665 Euro bis 12.739 Euro:
(883,74 * y + 1.500) * y;
- 3.
-
von 12.740 Euro bis 52.151 Euro:
(228,74 * z + 2.397) * z + 989;
- 4.
-
von 52.152 Euro bis 250.000 Euro:
0,42 * x – 7.914;
- 5.
-
von 250.001 Euro an:
0,45 * x – 15.414.
"y" ist ein Zehntausendstel des 7.664 Euro übersteigenden Teils des auf
einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens.
3"z"
ist ein Zehntausendstel des 12 739 Euro übersteigenden Teils des auf einen
vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens.
4"x"
ist das auf einen vollen Euro-Betrag abgerundete zu versteuernde Einkommen.
5Der
sich ergebende Steuerbetrag ist auf den nächsten vollen Euro-Betrag
abzurunden.
(2) bis (4) (weggefallen)
(5) Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer
veranlagt werden, beträgt die tarifliche Einkommensteuer vorbehaltlich
der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c das Zweifache des Steuerbetrags,
der sich für die Hälfte ihres gemeinsam zu versteuernden Einkommens nach
Absatz 1 ergibt (Splitting-Verfahren).
(6) 1Das Verfahren nach Absatz 5 ist auch
anzuwenden zur Berechnung der tariflichen Einkommensteuer für das zu
versteuernde Einkommen
- 1.
-
bei einem verwitweten Steuerpflichtigen für den
Veranlagungszeitraum, der dem Kalenderjahr folgt, in dem der
Ehegatte verstorben ist, wenn der Steuerpflichtige und sein
verstorbener Ehegatte im Zeitpunkt seines Todes die
Voraussetzungen des
§ 26 Abs. 1 Satz 1 erfüllt haben,
- 2.
-
bei einem Steuerpflichtigen, dessen Ehe in dem Kalenderjahr, in
dem er sein Einkommen bezogen hat, aufgelöst worden ist, wenn in
diesem Kalenderjahr
- a)
-
der Steuerpflichtige und sein bisheriger Ehegatte die
Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 erfüllt haben,
- b)
-
der bisherige Ehegatte wieder geheiratet hat und
- c)
-
der bisherige Ehegatte und dessen neuer Ehegatte
ebenfalls die Voraussetzungen des
§ 26 Abs. 1 Satz 1
erfüllen.
2Dies gilt nicht, wenn eine Ehe durch Tod
aufgelöst worden ist und die Ehegatten der neuen Ehe die
besondere Veranlagung nach
§ 26c
wählen.
2Voraussetzung für die Anwendung des Satzes 1
ist, dass der Steuerpflichtige nicht nach den §§ 26, 26a getrennt zur
Einkommensteuer veranlagt wird.
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