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Einkommensteuergesetz (EStG) | |
V. Steuerermäßigungen | |
3. Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb | |
§ 35a Steuerermäßigung bei Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und für die Inanspruchnahme haushaltsnaher Dienstleistungen | |
(1) 1Für haushaltsnahe
Beschäftigungsverhältnisse, die in einem in der Europäischen
Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt
des Steuerpflichtigen ausgeübt werden, ermäßigt sich die
tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen
Steuerermäßigungen, auf Antrag um
2Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht vorgelegen haben, ermäßigen sich die dort genannten Höchstbeträge um ein Zwölftel.
(2) 1Für die Inanspruchnahme von
haushaltsnahen Dienstleistungen, die nicht Dienstleistungen nach
Satz 2 sind und in einem in der Europäischen Union oder dem
Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt des
Steuerpflichtigen erbracht werden, ermäßigt sich die tarifliche
Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen,
auf Antrag um 20 Prozent, höchstens 600 Euro, der Aufwendungen
des Steuerpflichtigen; dieser Betrag erhöht sich für die
Inanspruchnahme von Pflege- und Betreuungsleistungen für
Personen, bei denen ein Schweregrad der Pflegebedürftigkeit im
Sinne des § 14 des Elften Buches Sozialgesetzbuch besteht oder
die Leistungen der Pflegeversicherung beziehen, die in einem in
der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum
liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen oder im Haushalt der
vorstehend genannten gepflegten oder betreuten Person erbracht
werden, auf 1.200 Euro.
2Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die in einem in der Europäischen Union oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegenden Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werden, mit Ausnahme der nach dem CO2-Gebäudesanierungsprogramm der KfW Förderbank geförderten Maßnahmen, ermäßigt sich die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die sonstigen Steuerermäßigungen, auf Antrag um 20 Prozent, höchstens 600 Euro, der Aufwendungen des Steuerpflichtigen. 3Der Abzug von der tariflichen Einkommensteuer nach den Sätzen 1 und 2 gilt nur für Arbeitskosten und nur für Aufwendungen, die nicht Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Aufwendungen für eine geringfügige Beschäftigung im Sinne des § 8 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch darstellen oder unter die §§ 4f, 9 Abs. 5, § 10 Abs. 1 Nr. 5 oder Nr. 8 fallen und soweit sie nicht als Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastung berücksichtigt worden sind. 4In den Fällen des Absatzes 1 ist die Inanspruchnahme der Steuerermäßigungen nach den Sätzen 1 und 2 ausgeschlossen. 5Voraussetzung für die Steuerermäßigung nach den Sätzen 1 und 2 ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der haushaltsnahen Dienstleistung, der Handwerkerleistung oder der Pflege- oder Betreuungsleistung erfolgt ist.
(3) Leben zwei Alleinstehende in einem Haushalt zusammen, können
sie die Höchstbeträge nach den Absätzen 1 und 2 insgesamt
jeweils nur einmal in Anspruch nehmen.
Fußnote |