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Einkommensteuergesetz (EStG) | ||||
V. Steuerermäßigungen | ||||
3. Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb | ||||
§ 35 | ||||
(1) 1Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert
um die sonstigen Steuerermäßigungen mit Ausnahme der §§ 34f
und 34g,
ermäßigt sich, soweit sie anteilig auf im zu versteuernden Einkommen
enthaltene gewerbliche Einkünfte entfällt (Ermäßigungshöchstbetrag),
4Geminderte tarifliche Steuer ist die tarifliche Steuer nach Abzug von Beträgen auf Grund der Anwendung zwischenstaatlicher Abkommen und nach Anrechnung der ausländischen Steuern nach § 34c Abs. 1 und 6 dieses Gesetzes und § 12 des Außensteuergesetzes. 5Der Abzug des Steuerermäßigungsbetrags ist auf die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer beschränkt.
(2) 1Bei Mitunternehmerschaften im Sinne des
§ 15
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder bei Kommanditgesellschaften auf Aktien im Sinne
des
§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ist der Betrag des Gewerbesteuer-Messbetrags,
die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer und der auf die einzelnen
Mitunternehmer oder auf die persönlich haftenden Gesellschafter
entfallende Anteil gesondert und einheitlich festzustellen.
2Der Anteil eines Mitunternehmers am Gewerbesteuer-Messbetrag richtet sich nach seinem Anteil am Gewinn der Mitunternehmerschaft nach Maßgabe des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels; Vorabgewinnanteile sind nicht zu berücksichtigen. 3Wenn auf Grund der Bestimmungen in einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei der Festsetzung des Gewerbesteuer-Messbetrags für eine Mitunternehmerschaft nur der auf einen Teil der Mitunternehmer entfallende anteilige Gewerbeertrag berücksichtigt wird, ist der Gewerbesteuer-Messbetrag nach Maßgabe des allgemeinen Gewinnverteilungsschlüssels in voller Höhe auf diese Mitunternehmer entsprechend ihrer Anteile am Gewerbeertrag der Mitunternehmerschaft aufzuteilen. 4Der anteilige Gewerbesteuer-Messbetrag ist als Prozentsatz mit zwei Nachkommastellen gerundet zu ermitteln. 5Bei der Feststellung nach Satz 1 sind anteilige Gewerbesteuer-Messbeträge, die aus einer Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft stammen, einzubeziehen.
(3) 1Zuständig für die gesonderte Feststellung
nach Absatz 2 ist das für die gesonderte Feststellung der Einkünfte
zuständige Finanzamt.
2Für die Ermittlung der Steuerermäßigung nach Absatz 1 sind die Festsetzung des Gewerbesteuer-Messbetrags, die Feststellung des Anteils an dem festzusetzenden Gewerbesteuer-Messbetrag nach Absatz 2 Satz 1 und die Festsetzung der Gewerbesteuer Grundlagenbescheide. 3Für die Ermittlung des anteiligen Gewerbesteuer-Messbetrags nach Absatz 2 sind die Festsetzung des Gewerbesteuer-Messbetrags und die Festsetzung des anteiligen Gewerbesteuer-Messbetrags aus der Beteiligung an einer Mitunternehmerschaft Grundlagenbescheide.
(4) Für die Aufteilung und die Feststellung der tatsächlich zu zahlenden
Gewerbesteuer bei Mitunternehmerschaften im Sinne des
§ 15 Abs. 1 Satz 1
Nr. 2 und bei Kommanditgesellschaften auf Aktien im Sinne des
§ 15 Abs.
1 Satz 1 Nr. 3 gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.
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