1Die tarifliche Einkommensteuer, vermindert um die
sonstigen Steuerermäßigungen mit Ausnahme des
§ 34f
Abs. 3, ermäßigt sich
bei Zuwendungen an
- 1.
-
politische Parteien im Sinne des § 2 des Parteiengesetzes und
- 2.
-
Vereine ohne Parteicharakter, wenn
- a)
-
der Zweck des Vereins ausschließlich darauf gerichtet ist,
durch Teilnahme mit eigenen Wahlvorschlägen an Wahlen auf
Bundes-, Landes- oder Kommunalebene bei der politischen
Willensbildung mitzuwirken, und
- b)
-
der Verein auf Bundes-, Landes- oder Kommunalebene bei der
jeweils letzten Wahl wenigstens ein Mandat errungen oder der
zuständigen Wahlbehörde oder dem zuständigen Wahlorgan
angezeigt hat, dass er mit eigenen Wahlvorschlägen auf
Bundes-, Landes- oder Kommunalebene an der jeweils nächsten
Wahl teilnehmen will.
2Nimmt der Verein an der jeweils nächsten
Wahl nicht teil, wird die Ermäßigung nur für die bis zum Wahltag an
ihn geleisteten Beiträge und Spenden gewährt.
3Die
Ermäßigung für Beiträge und Spenden an den Verein wird erst wieder
gewährt, wenn er sich mit eigenen Wahlvorschlägen an einer Wahl
beteiligt hat.
4Die Ermäßigung wird in diesem
Falle nur für Beiträge und Spenden gewährt, die nach Beginn des
Jahres, in dem die Wahl stattfindet, geleistet werden.
2Die Ermäßigung beträgt 50 Prozent der Ausgaben,
höchstens jeweils 825 Euro für Ausgaben nach den Nummern 1 und 2, im Fall
der Zusammenveranlagung von Ehegatten höchstens jeweils 1.650 Euro.
3§
10b Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.
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