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Einkommensteuergesetz (EStG) | |
V. Steuerermäßigungen | |
2. Steuerermäßigung bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft | |
§ 34 e | |
(1) 1Die tarifliche Einkommensteuer ermäßigt sich
in den Veranlagungszeiträumen 1999 und 2000 vorbehaltlich des Absatzes 2
um die Einkommensteuer, die auf den Gewinn dieser Veranlagungszeiträume
aus einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb entfällt, höchstens
jedoch um 1.000 Deutsche Mark, wenn der Gewinn der in diesen
Veranlagungszeiträumen beginnenden Wirtschaftsjahre weder geschätzt noch
nach
§ 13a
ermittelt worden ist und den Betrag von 40.000 Deutsche Mark
nicht übersteigt.
2Beträgt der Gewinn mehr als 40.000 Deutsche Mark, so vermindert sich der Höchstbetrag für die Steuerermäßigung um 10 Prozent des Betrags, um den der Gewinn den Betrag von 40.000 Deutsche Mark übersteigt. 3Sind an einem solchen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb mehrere Steuerpflichtige beteiligt, so ist der Höchstbetrag für die Steuerermäßigung auf die Beteiligten nach ihrem Beteiligungsverhältnis aufzuteilen. 4Die Anteile der Beteiligten an dem Höchstbetrag für die Steuerermäßigung sind gesondert festzustellen (§ 179 Abgabenordnung).
(2) 1Die Steuerermäßigung darf beim
Steuerpflichtigen nicht mehr als insgesamt 1.000 Deutsche Mark betragen.
2Die auf den Gewinn des Veranlagungszeitraums nach Absatz 1 Satz 1 entfallende Einkommensteuer bemisst sich nach dem durchschnittlichen Steuersatz der tariflichen Einkommensteuer; dabei ist dieser Gewinn um den Teil des Freibetrags nach § 13 Abs. 3 zu kürzen, der dem Verhältnis des Gewinns zu den Einkünften des Steuerpflichtigen aus Land- und Forstwirtschaft vor Abzug des Freibetrags entspricht. 3Werden Ehegatten nach den §§ 26, 26b zusammen veranlagt, wird die Steuerermäßigung jedem der Ehegatten gewährt, soweit sie Inhaber oder Mitinhaber verschiedener land- und forstwirtschaftlicher Betriebe im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 sind. |