Ausländische Einkünfte im Sinne des
§ 34c Abs. 1 bis 5 sind
- 1.
-
Einkünfte aus einer in einem ausländischen Staat
betriebenen Land- und Forstwirtschaft ( §§ 13 und 14)
und Einkünfte der in den Nummern 3, 4, 6, 7 und 8
Buchstabe c genannten Art, soweit sie zu den
Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gehören;
- 2.
-
Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ § 15
und 16),
- a)
-
die durch eine in einem ausländischen Staat
belegene Betriebsstätte oder durch einen in
einem ausländischen Staat tätigen ständigen
Vertreter erzielt werden, und Einkünfte der
in den Nummern 3, 4, 6, 7 und 8 Buchstabe c
genannten Art, soweit sie zu den Einkünften
aus Gewerbebetrieb gehören,
- b)
-
die aus Bürgschafts- und Avalprovisionen
erzielt werden, wenn der Schuldner Wohnsitz,
Geschäftsleitung oder Sitz in einem
ausländischen Staat hat, oder
- c)
-
die durch den Betrieb eigener oder
gecharterter Seeschiffe oder Luftfahrzeuge
aus Beförderungen zwischen ausländischen
oder von ausländischen zu inländischen Häfen
erzielt werden, einschließlich der Einkünfte
aus anderen mit solchen Beförderungen
zusammenhängenden, sich auf das Ausland
erstreckenden Beförderungsleistungen;
- 3.
-
Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18), die in
einem ausländischen Staat ausgeübt oder verwertet
wird oder worden ist, und Einkünfte der in den
Nummern 4, 6, 7 und 8 Buchstabe c genannten Art,
soweit sie zu den Einkünften aus selbständiger
Arbeit gehören;
- 4.
-
Einkünfte aus der Veräußerung von
- a)
-
Wirtschaftsgütern, die zum Anlagevermögen
eines Betriebs gehören, wenn die
Wirtschaftsgüter in einem ausländischen
Staat belegen sind,
- b)
-
Anteilen an Kapitalgesellschaften, wenn die
Gesellschaft Geschäftsleitung oder Sitz in
einem ausländischen Staat hat;
- 5.
-
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 19), die
in einem ausländischen Staat ausgeübt oder, ohne im
Inland ausgeübt zu werden oder worden zu sein, in
einem ausländischen Staat verwertet wird oder worden
ist, und Einkünfte, die von ausländischen
öffentlichen Kassen mit Rücksicht auf ein
gegenwärtiges oder früheres Dienstverhältnis gewährt
werden.
2Einkünfte, die von
inländischen öffentlichen Kassen einschließlich der
Kassen der Deutschen Bundesbahn und der Deutschen
Bundesbank mit Rücksicht auf ein gegenwärtiges oder
früheres Dienstverhältnis gewährt werden, gelten
auch dann als inländische Einkünfte, wenn die
Tätigkeit in einem ausländischen Staat ausgeübt wird
oder worden ist;
- 6.
-
Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20), wenn der
Schuldner Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz in
einem ausländischen Staat hat oder das
Kapitalvermögen durch ausländischen Grundbesitz
gesichert ist;
- 7.
-
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 21),
soweit das unbewegliche Vermögen oder die
Sachinbegriffe in einem ausländischen Staat belegen
oder die Rechte zur Nutzung in einem ausländischen
Staat überlassen worden sind;
- 8.
-
sonstige Einkünfte im Sinne des § 22, wenn
- a)
-
der zur Leistung der wiederkehrenden Bezüge
Verpflichtete Wohnsitz, Geschäftsleitung
oder Sitz in einem ausländischen Staat hat,
- b)
-
bei privaten Veräußerungsgeschäften die
veräußerten Wirtschaftsgüter in einem
ausländischen Staat belegen sind,
- c)
-
bei Einkünften aus Leistungen einschließlich
der Einkünfte aus Leistungen im Sinne des
§
49 Abs. 1 Nr. 9 der zur Vergütung der
Leistung Verpflichtete Wohnsitz,
Geschäftsleitung oder Sitz in einem
ausländischen Staat hat.
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