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Einkommensteuergesetz (EStG) | |
II. Einkommen | |
2.5 Sonderausgaben | |
§ 10i Vorkostenabzug bei einer nach dem Eigenheimzulagengesetz begünstigten Wohnung | |
(1) 1Der Steuerpflichtige kann nachstehende
Vorkosten wie Sonderausgaben abziehen:
3Wird eine Wohnung bis zum Beginn der erstmaligen Nutzung zu eigenen Wohnzwecken vermietet oder zu eigenen beruflichen oder eigenen betrieblichen Zwecken genutzt und sind die Erhaltungsaufwendungen Werbungskosten oder Betriebsausgaben, können sie nicht wie Sonderausgaben abgezogen werden. 4Bei einem Anteil an der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung kann der Steuerpflichtige den entsprechenden Teil der Abzugsbeträge nach Satz 1 wie Sonderausgaben abziehen. 5Die vorstehenden Sätze gelten entsprechend bei Ausbauten und Erweiterungen an einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung.
(2) 1Sind mehrere Steuerpflichtige Eigentümer
einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung, können die Aufwendungen
nach Absatz 1 gesondert und einheitlich festgestellt werden.
2Die für die gesonderte Feststellung von Einkünften nach § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a der Abgabenordnung geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden. |