1Der Steuerpflichtige kann von den Aufwendungen, die
ihm durch Baumaßnahmen zur Herstellung einer Wohnung entstanden sind, im
Jahr der Fertigstellung und in den drei folgenden Jahren jeweils bis zu 6
Prozent, höchstens jeweils 10.124 Euro, und in den vier darauffolgenden
Jahren jeweils bis zu 5 Prozent, höchstens jeweils 8.437 Euro, wie
Sonderausgaben abziehen.
2Voraussetzung ist, dass
- 1.
-
der Steuerpflichtige nach dem 30. September 1991 den Bauantrag
gestellt oder mit der Herstellung begonnen hat,
- 2.
-
die Baumaßnahmen an einem Gebäude im Inland durchgeführt worden
sind, in dem der Steuerpflichtige im jeweiligen Jahr des Zeitraums
nach Satz 1 eine eigene Wohnung zu eigenen Wohnzwecken nutzt,
- 3.
-
die Wohnung keine Ferienwohnung oder Wochenendwohnung ist,
- 4.
-
der Steuerpflichtige die Wohnung insgesamt im jeweiligen Jahr des
Zeitraums nach Satz 1 voll unentgeltlich an einen Angehörigen im
Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 3 und 4 der Abgabenordnung auf Dauer zu
Wohnzwecken überlassen hat und
- 5.
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der Steuerpflichtige die Aufwendungen nicht in die
Bemessungsgrundlage nach den § § 10e, 10f Abs. 1, § 10g, 52 Abs. 21
Satz 6 oder nach § 7 des Fördergebietsgesetzes einbezogen hat.
3§ 10e Abs. 1 Satz 5 und 6, Abs. 3, 5a, 6 und 7
gelten sinngemäß.
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