| |
Einkommensteuergesetz (EStG) | |
II. Einkommen | |
2.5 Sonderausgaben | |
§ 10f Steuerbegünstigung für zu eigenen Wohnzwecken genutzte Baudenkmale und Gebäude in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen | |
(1) 1Der Steuerpflichtige kann Aufwendungen an
einem eigenen Gebäude im Kalenderjahr des Abschlusses der Baumaßnahme
und in den neun folgenden Kalenderjahren jeweils bis zu 9 Prozent wie
Sonderausgaben abziehen, wenn die Voraussetzungen des
§ 7h
oder des
§ 7i
vorliegen.
2Dies gilt nur, soweit er das Gebäude in dem jeweiligen Kalenderjahr zu eigenen Wohnzwecken nutzt und die Aufwendungen nicht in die Bemessungsgrundlage nach § 10e oder dem Eigenheimzulagengesetz einbezogen hat. 3Für Zeiträume, für die der Steuerpflichtige erhöhte Absetzungen von Aufwendungen nach § 7h oder § 7i abgezogen hat, kann er für diese Aufwendungen keine Abzugsbeträge nach Satz 1 in Anspruch nehmen. 4Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken liegt auch vor, wenn Teile einer zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung unentgeltlich zu Wohnzwecken überlassen werden.
(2) 1Der Steuerpflichtige kann Erhaltungsaufwand,
der an einem eigenen Gebäude entsteht und nicht zu den Betriebsausgaben
oder Werbungskosten gehört, im Kalenderjahr des Abschlusses der Maßnahme
und in den neun folgenden Kalenderjahren jeweils bis zu 9 Prozent wie
Sonderausgaben abziehen, wenn die Voraussetzungen des
§ 11a Abs. 1 in
Verbindung mit
§ 7h Abs. 2 oder des
§ 11b Satz 1 oder 2 in Verbindung
mit
§ 7i Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 vorliegen.
2Dies gilt nur, soweit der Steuerpflichtige das Gebäude in dem jeweiligen Kalenderjahr zu eigenen Wohnzwecken nutzt und diese Aufwendungen nicht nach § 10e Abs. 6 oder § 10i abgezogen hat. 3Soweit der Steuerpflichtige das Gebäude während des Verteilungszeitraums zur Einkunftserzielung nutzt, ist der noch nicht berücksichtigte Teil des Erhaltungsaufwands im Jahr des Übergangs zur Einkunftserzielung wie Sonderausgaben abzuziehen. 4Absatz 1 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden.
(3) 1Die Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2
kann der Steuerpflichtige nur bei einem Gebäude in Anspruch nehmen.
2Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 vorliegen, können die Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2 bei insgesamt zwei Gebäuden abziehen. 3Gebäuden im Sinne der Absätze 1 und 2 stehen Gebäude gleich, für die Abzugsbeträge nach § 52 Abs. 21 Satz 6 in Verbindung mit § 51 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe x oder Buchstabe y des Einkommensteuergesetzes 1987 in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1987 (BGBl. I S. 657) in Anspruch genommen worden sind; Entsprechendes gilt für Abzugsbeträge nach § 52 Abs. 21 Satz 7.
(4) 1Sind mehrere Steuerpflichtige Eigentümer
eines Gebäudes, so ist Absatz 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der
Anteil des Steuerpflichtigen an einem solchen Gebäude dem Gebäude
gleichsteht.
2Erwirbt ein Miteigentümer, der für seinen Anteil bereits Abzugsbeträge nach Absatz 1 oder Absatz 2 abgezogen hat, einen Anteil an demselben Gebäude hinzu, kann er für danach von ihm durchgeführte Maßnahmen im Sinne der Absätze 1 oder 2 auch die Abzugsbeträge nach den Absätzen 1 und 2 in Anspruch nehmen, die auf den hinzuerworbenen Anteil entfallen. 3§ 10e Abs. 5 Satz 2 und 3 sowie Abs. 7 ist sinngemäß anzuwenden.
(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auf Gebäudeteile, die selbständige
unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, und auf Eigentumswohnungen
entsprechend anzuwenden.
|