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Einkommensteuergesetz (EStG) | |
II. Einkommen | |
2.5 Sonderausgaben | |
§ 10a Zusätzliche Altersvorsorge | |
(1) 1In der gesetzlichen
Rentenversicherung Pflichtversicherte können
Altersvorsorgebeiträge (§ 82) zuzüglich der dafür nach Abschnitt
XI zustehenden Zulage
in den Veranlagungszeiträumen 2002 und 2003 bis zu 525 Euro, in den Veranlagungszeiträumen 2004 und 2005 bis zu 1.050 Euro, in den Veranlagungszeiträumen 2006 und 2007 bis zu 1.575 Euro, ab dem Veranlagungszeitraum 2008 jährlich bis zu 2.100 Euroals Sonderausgaben abziehen; das Gleiche gilt für
3Versicherungspflichtige nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte sowie Personen, die wegen Arbeitslosigkeit bei einer inländischen Agentur für Arbeit als Arbeitsuchende gemeldet sind und der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung nicht unterliegen, weil sie eine Leistung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht beziehen, stehen Pflichtversicherten gleich.
(1a) Sofern eine Zulagenummer (§ 90 Abs. 1 Satz 2) durch die
zentrale Stelle oder eine Versicherungsnummer nach
§ 147 des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch noch nicht vergeben ist, haben
die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 5 genannten Steuerpflichtigen
über die zuständige Stelle eine Zulagenummer bei der zentralen
Stelle zu beantragen.
(2) 1Ist der Sonderausgabenabzug nach
Absatz 1 für den Steuerpflichtigen günstiger als der Anspruch
auf die Zulage nach Abschnitt XI, erhöht sich die unter
Berücksichtigung des Sonderausgabenabzugs ermittelte tarifliche
Einkommensteuer um den Anspruch auf Zulage.
2In den anderen Fällen scheidet der Sonderausgabenabzug aus.3Die Günstigerprüfung wird von Amts wegen vorgenommen.
(3) 1Der Abzugsbetrag nach Absatz 1 steht
im Fall der Veranlagung von Ehegatten nach
§ 26 Abs. 1 jedem
Ehegatten unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 gesondert zu.
2Gehört nur ein Ehegatte zu dem nach Absatz 1 begünstigten Personenkreis und ist der andere Ehegatte nach § 79 Satz 2 zulageberechtigt, sind bei dem nach Absatz 1 abzugsberechtigten Ehegatten die von beiden Ehegatten geleisteten Altersvorsorgebeiträge und die dafür zustehenden Zulagen bei der Anwendung der Absätze 1 und 2 zu berücksichtigen. 3Gehören beide Ehegatten zu dem nach Absatz 1 begünstigten Personenkreis und liegt ein Fall der Veranlagung nach § 26 Abs. 1 vor, ist bei der Günstigerprüfung nach Absatz 2 der Anspruch auf Zulage beider Ehegatten anzusetzen.
(4) 1Im Fall des Absatzes 2 Satz 1 stellt
das Finanzamt die über den Zulageanspruch nach Abschnitt XI
hinausgehende Steuerermäßigung gesondert fest und teilt diese
der zentralen Stelle (§ 81) mit;
§ 10d Abs. 4 Satz 3 bis 5 gilt
entsprechend.
2Sind Altersvorsorgebeiträge zugunsten von mehreren Verträgen geleistet worden, erfolgt die Zurechnung im Verhältnis der nach Absatz 1 berücksichtigten Altersvorsorgebeiträge. 3Ehegatten ist der nach Satz 1 festzustellende Betrag auch im Falle der Zusammenveranlagung jeweils getrennt zuzurechnen; die Zurechnung erfolgt im Verhältnis der nach Absatz 1 berücksichtigten Altersvorsorgebeiträge. 4Werden Altersvorsorgebeiträge nach Absatz 3 Satz 2 berücksichtigt, die der nach § 79 Satz 2 zulageberechtigte Ehegatte zugunsten eines auf seinen Namen lautenden Vertrages geleistet hat, ist die hierauf entfallende Steuerermäßigung dem Vertrag zuzurechnen, zu dessen Gunsten die Altersvorsorgebeiträge geleistet wurden. 5Die Übermittlung an die zentrale Stelle erfolgt unter Angabe der Vertrags- und Steuernummer sowie der Zulage- oder Versicherungsnummer nach § 147 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch.
(5) 1Der Steuerpflichtige hat die zu
berücksichtigenden Altersvorsorgebeiträge durch eine vom
Anbieter auszustellende Bescheinigung nach amtlich
vorgeschriebenem Vordruck nachzuweisen.
2Diese Bescheinigung ist auch auszustellen, wenn im Falle der mittelbaren Zulageberechtigung (§ 79 Satz 2) keine Altersvorsorgebeiträge geleistet wurden. 3Ist die Bescheinigung unzutreffend und wird sie daher nach Bekanntgabe des Steuerbescheids vom Anbieter aufgehoben oder korrigiert, kann der Steuerbescheid insoweit geändert werden. 4Die übrigen Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug nach den Absätzen 1 bis 3 werden im Wege der Datenerhebung und des automatisierten Datenabgleichs nach § 91 überprüft. Fußnote
§ 10a Abs. 5 Satz 3: Zur Anwendung vgl.
§ 52 Abs. 24b
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