1Für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs werden
unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer in Steuerklassen
eingereiht.2Dabei gilt Folgendes:
- 1.
-
In die Steuerklasse I gehören Arbeitnehmer, die
- a)
-
ledig sind,
- b)
-
verheiratet, verwitwet oder geschieden sind und bei denen
die Voraussetzungen für die Steuerklasse III oder IV nicht
erfüllt sind;
- 2.
-
in die Steuerklasse II gehören die unter Nummer 1 bezeichneten
Arbeitnehmer, wenn bei ihnen der Entlastungsbetrag für
Alleinerziehende ( § 24b) zu berücksichtigen ist;
- 3.
-
in die Steuerklasse III gehören Arbeitnehmer,
- a)
-
die verheiratet sind, wenn beide Ehegatten unbeschränkt
einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt
leben und
- aa)
-
der Ehegatte des Arbeitnehmers keinen Arbeitslohn
bezieht oder
- bb)
-
der Ehegatte des Arbeitnehmers auf Antrag beider
Ehegatten in die Steuerklasse V eingereiht wird,
- b)
-
die verwitwet sind, wenn sie und ihr verstorbener Ehegatte
im Zeitpunkt seines Todes unbeschränkt
einkommensteuerpflichtig waren und in diesem Zeitpunkt nicht
dauernd getrennt gelebt haben, für das Kalenderjahr, das dem
Kalenderjahr folgt, in dem der Ehegatte verstorben ist,
- c)
-
deren Ehe aufgelöst worden ist, wenn
- aa)
-
im Kalenderjahr der Auflösung der Ehe beide
Ehegatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig
waren und nicht dauernd getrennt gelebt haben und
- bb)
-
der andere Ehegatte wieder geheiratet hat, von
seinem neuen Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt
und er und sein neuer Ehegatte unbeschränkt
einkommensteuerpflichtig sind,
für das Kalenderjahr, in dem die Ehe aufgelöst worden ist;
- 4.
-
in die Steuerklasse IV gehören Arbeitnehmer, die verheiratet sind,
wenn beide Ehegatten unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und
nicht dauernd getrennt leben und der Ehegatte des Arbeitnehmers
ebenfalls Arbeitslohn bezieht;
- 5.
-
in die Steuerklasse V gehören die unter Nummer 4 bezeichneten
Arbeitnehmer, wenn der Ehegatte des Arbeitnehmers auf Antrag beider
Ehegatten in die Steuerklasse III eingereiht wird;
- 6.
-
die Steuerklasse VI gilt bei Arbeitnehmern, die nebeneinander von
mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn beziehen, für die Einbehaltung der
Lohnsteuer vom Arbeitslohn aus dem zweiten und weiteren
Dienstverhältnis.
3Als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig im Sinne
der Nummern 3 und 4 gelten nur Personen, die die Voraussetzungen des
§ 1
Abs. 1 oder 2 oder des
§ 1a erfüllen.
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