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Einkommensteuergesetz (EStG) | |
10. Kindergeld | |
§ 78 Übergangsregelungen | |
(1) bis (4) (weggefallen)
(5) 1Abweichend von
§ 64 Abs. 2 und 3 steht
Berechtigten, die für Dezember 1990 für ihre Kinder Kindergeld in dem in
Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet bezogen haben, das
Kindergeld für diese Kinder auch für die folgende Zeit zu, solange sie
ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Gebiet beibehalten
und die Kinder die Voraussetzungen ihrer Berücksichtigung weiterhin
erfüllen.
2§ 64 Abs. 2 und 3 ist insoweit erst für die Zeit vom Beginn des Monats an anzuwenden, in dem ein hierauf gerichteter Antrag bei der zuständigen Stelle eingegangen ist; der hiernach Berechtigte muss die nach Satz 1 geleisteten Zahlungen gegen sich gelten lassen. |