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Einkommensteuergesetz (EStG) | |
10. Kindergeld | |
§ 77 Erstattung von Kosten im Vorverfahren | |
(1) 1Soweit der Einspruch gegen die
Kindergeldfestsetzung erfolgreich ist, hat die Familienkasse demjenigen, der
den Einspruch erhoben hat, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder
Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen zu erstatten.
2Dies gilt auch, wenn der Einspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 126 der Abgabenordnung unbeachtlich ist. 3Aufwendungen, die durch das Verschulden eines Erstattungsberechtigten entstanden sind, hat dieser selbst zu tragen; das Verschulden eines Vertreters ist dem Vertretenen zuzurechnen.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Bevollmächtigten oder Beistandes,
der nach den Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes zur
geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt ist, sind
erstattungsfähig, wenn dessen Zuziehung notwendig war.
(3) 1Die Familienkasse setzt auf Antrag den
Betrag der zu erstattenden Aufwendungen fest.
2Die Kostenentscheidung bestimmt auch, ob die Zuziehung eines Bevollmächtigten oder Beistandes im Sinne des Absatzes 2 notwendig war. |