| |
Einkommensteuergesetz (EStG) | |
10. Kindergeld | |
§ 76a Kontenpfändung und Pfändung von Bargeld | |
(1) 1Wird Kindergeld auf das Konto des Berechtigten
oder in den Fällen des
§ 74 Abs. 1 Satz 1 bis 3 bzw.
§ 76 auf das Konto des
Kindes bei einem Geldinstitut überwiesen, ist die Forderung, die durch die
Gutschrift entsteht, für die Dauer von sieben Tagen seit der Gutschrift der
Überweisung unpfändbar.
2Eine Pfändung des Guthabens gilt als mit der Maßgabe ausgesprochen, dass sie das Guthaben in Höhe der in Satz 1 bezeichneten Forderung während der sieben Tage nicht erfasst.
(2) 1Das Geldinstitut ist dem Schuldner innerhalb
der sieben Tage zur Leistung aus dem nach Absatz 1 Satz 2 von der
Pfändung nicht erfassten Guthaben nur soweit verpflichtet, als der
Schuldner nachweist oder als dem Geldinstitut sonst bekannt ist, dass
das Guthaben von der Pfändung nicht erfasst ist.
2Soweit das Geldinstitut hiernach geleistet hat, gilt Absatz 1 Satz 2 nicht.
(3) 1Eine Leistung, die das Geldinstitut
innerhalb der sieben Tage aus dem nach Absatz 1 Satz 2 von der Pfändung
nicht erfassten Guthaben an den Gläubiger bewirkt, ist dem Schuldner
gegenüber unwirksam.
2Das gilt auch für eine Hinterlegung.
(4) Bei Empfängern laufender Kindergeldleistungen sind die in Absatz 1
genannten Forderungen nach Ablauf von sieben Tagen seit der Gutschrift
sowie Bargeld insoweit nicht der Pfändung unterworfen, als ihr Betrag
dem unpfändbaren Teil der Leistungen für die Zeit von der Pfändung bis
zum nächsten Zahlungstermin entspricht.
|