1Der Anspruch auf Kindergeld kann nur wegen
gesetzlicher Unterhaltsansprüche eines Kindes, das bei der Festsetzung des
Kindergeldes berücksichtigt wird, gepfändet werden.
2Für
die Höhe des pfändbaren Betrags gilt:
- 1.
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1Gehört das unterhaltsberechtigte Kind zum
Kreis der Kinder, für die dem Leistungsberechtigten Kindergeld
gezahlt wird, so ist eine Pfändung bis zu dem Betrag möglich, der
bei gleichmäßiger Verteilung des Kindergeldes auf jedes dieser
Kinder entfällt.
2Ist das Kindergeld durch die
Berücksichtigung eines weiteren Kindes erhöht, für das einer dritten
Person Kindergeld oder dieser oder dem Leistungsberechtigten eine
andere Geldleistung für Kinder zusteht, so bleibt der
Erhöhungsbetrag bei der Bestimmung des pfändbaren Betrags des
Kindergeldes nach Satz 1 außer Betracht.
- 2.
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der Erhöhungsbetrag nach Nummer 1 Satz 2 ist zugunsten jedes bei der
Festsetzung des Kindergeldes berücksichtigten unterhaltsberechtigten
Kindes zu dem Anteil pfändbar, der sich bei gleichmäßiger Verteilung
auf alle Kinder, die bei der Festsetzung des Kindergeldes zu Gunsten
des Leistungsberechtigten berücksichtigt werden, ergibt.
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