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Einkommensteuergesetz (EStG) | |
10. Kindergeld | |
§ 75 Aufrechnung | |
(1) Mit Ansprüchen auf Rückzahlung von Kindergeld kann die Familienkasse
gegen Ansprüche auf laufendes Kindergeld bis zu deren Hälfte aufrechnen,
wenn der Leistungsberechtigte nicht nachweist, dass er dadurch
hilfebedürftig im Sinne der Vorschriften des Zwölften Buches
Sozialgesetzbuch über die Hilfe zum Lebensunterhalt oder im Sinne der
Vorschriften des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch über die Leistungen zur
Sicherung des Lebensunterhalts wird.
(2) Absatz 1 gilt für die Aufrechnung eines Anspruchs auf Erstattung von
Kindergeld gegen einen späteren Kindergeldanspruch eines mit dem
Erstattungspflichtigen in Haushaltsgemeinschaft lebenden Berechtigten
entsprechend, soweit es sich um laufendes Kindergeld für ein Kind
handelt, das bei beiden berücksichtigt werden kann oder konnte.
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