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Einkommensteuergesetz (EStG) | |
10. Kindergeld | |
§ 74 Zahlung des Kindergeldes in Sonderfällen | |
(1) 1Das für ein Kind festgesetzte Kindergeld nach
§
66 Abs. 1 kann an das Kind ausgezahlt werden, wenn der Kindergeldberechtigte
ihm gegenüber seiner gesetzlichen Unterhaltspflicht nicht nachkommt.
2Kindergeld kann an Kinder, die bei der Festsetzung des Kindergeldes berücksichtigt werden, bis zur Höhe des Betrages, der sich bei entsprechender Anwendung des § 76 ergibt, ausgezahlt werden. 3Dies gilt auch, wenn der Kindergeldberechtigte mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist oder nur Unterhalt in Höhe eines Betrages zu leisten braucht, der geringer ist als das für die Auszahlung in Betracht kommende Kindergeld. 4Die Auszahlung kann auch an die Person oder Stelle erfolgen, die dem Kind Unterhalt gewährt.
(2) Für Erstattungsansprüche der Träger von Sozialleistungen gegen die
Familienkasse gelten die
§§ 102 bis
109 und
111 bis
113 des Zehnten
Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
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