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Einkommensteuergesetz (EStG) | |
10. Kindergeld | |
§ 72 Festsetzung und Zahlung des Kindergeldes an Angehörige des öffentlichen Dienstes | |
(1) 1Steht Personen, die
(2) Der Deutschen Post AG, der Deutschen Postbank AG und der Deutschen
Telekom AG obliegt die Durchführung dieses Gesetzes für ihre jeweiligen
Beamten und Versorgungsempfänger in Anwendung des Absatzes 1.
(3) Absatz 1 gilt nicht für Personen, die ihre Bezüge oder
Arbeitsentgelt
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Personen, die voraussichtlich
nicht länger als sechs Monate in den Kreis der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1
bis 3 und Absatz 2 Bezeichneten eintreten.
(5) Obliegt mehreren Rechtsträgern die Zahlung von Bezügen oder
Arbeitsentgelt (Absatz 1 Satz 1) gegenüber einem Berechtigten, so ist
für die Durchführung dieses Gesetzes zuständig:
(6) 1Scheidet ein Berechtigter im Laufe eines
Monats aus dem Kreis der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 Bezeichneten aus
oder tritt er im Laufe eines Monats in diesen Kreis ein, so wird das
Kindergeld für diesen Monat von der Stelle gezahlt, die bis zum
Ausscheiden oder Eintritt des Berechtigten zuständig war.
2Dies gilt nicht, soweit die Zahlung von Kindergeld für ein Kind in Betracht kommt, das erst nach dem Ausscheiden oder Eintritt bei dem Berechtigten nach § 63 zu berücksichtigen ist. 3Ist in einem Fall des Satzes 1 das Kindergeld bereits für einen folgenden Monat gezahlt worden, so muss der für diesen Monat Berechtigte die Zahlung gegen sich gelten lassen.
(7) 1In den Abrechnungen der Bezüge und des
Arbeitsentgelts ist das Kindergeld gesondert auszuweisen, wenn es
zusammen mit den Bezügen oder dem Arbeitsentgelt ausgezahlt wird.
2Der Rechtsträger hat die Summe des von ihm für alle Berechtigten ausgezahlten Kindergeldes dem Betrag, den er insgesamt an Lohnsteuer einzubehalten hat, zu entnehmen und bei der nächsten Lohnsteuer-Anmeldung gesondert abzusetzen. 3Übersteigt das insgesamt ausgezahlte Kindergeld den Betrag, der insgesamt an Lohnsteuer abzuführen ist, so wird der übersteigende Betrag dem Rechtsträger auf Antrag von dem Finanzamt, an das die Lohnsteuer abzuführen ist, aus den Einnahmen der Lohnsteuer ersetzt.
(8) 1Abweichend von Absatz 1 Satz 1 werden
Kindergeldansprüche auf Grund über- oder zwischenstaatlicher
Rechtsvorschriften durch die Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit
festgesetzt und ausgezahlt.
2 Dies gilt auch für Fälle, in denen Kindergeldansprüche sowohl nach Maßgabe dieses Gesetzes als auch auf Grund über- oder zwischenstaatlicher Rechtsvorschriften bestehen. |