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Einkommensteuergesetz (EStG) | |
10. Kindergeld | |
§ 70 Festsetzung und Zahlung des Kindergeldes | |
(2) Soweit in den Verhältnissen, die für den Anspruch auf Kindergeld
erheblich sind, Änderungen eintreten, ist die Festsetzung des
Kindergeldes mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse
aufzuheben oder zu ändern.
(3) 1Materielle Fehler der letzten Festsetzung
können durch Neufestsetzung oder durch Aufhebung der Festsetzung
beseitigt werden.
2Neu festgesetzt oder aufgehoben wird mit Wirkung ab dem auf die Bekanntgabe der Neufestsetzung oder der Aufhebung der Festsetzung folgenden Monat. 3Bei der Neufestsetzung oder Aufhebung der Festsetzung nach Satz 1 ist § 176 der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden; dies gilt nicht für Monate, die nach der Verkündung der maßgeblichen Entscheidung eines obersten Gerichtshofes des Bundes beginnen.
(4) Eine Kindergeldfestsetzung ist aufzuheben oder zu ändern, wenn
nachträglich bekannt wird, dass die Einkünfte und Bezüge des Kindes den
Grenzbetrag nach
§ 32 Abs. 4 über- oder unterschreiten.
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