Die Meldebehörden übermitteln in regelmäßigen Abständen den Familienkassen
nach Maßgabe einer auf Grund des § 20 Abs. 1 des Melderechtsrahmengesetzes
zu erlassenden Rechtsverordnung die in § 18 Abs. 1 des
Melderechtsrahmengesetzes genannten Daten aller Einwohner, zu deren Person
im Melderegister Daten von minderjährigen Kindern gespeichert sind, und
dieser Kinder, soweit die Daten nach ihrer Art für die Prüfung der
Rechtmäßigkeit des Bezuges von Kindergeld geeignet sind.
|