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Einkommensteuergesetz (EStG) | |
10. Kindergeld | |
§ 68 Besondere Mitwirkungspflichten | |
(1) 1Wer Kindergeld beantragt oder erhält, hat
Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder
über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind,
unverzüglich der zuständigen Familienkasse mitzuteilen.
2Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, ist auf Verlangen der Familienkasse verpflichtet, an der Aufklärung des für die Kindergeldzahlung maßgebenden Sachverhalts mitzuwirken; § 101 der Abgabenordnung findet insoweit keine Anwendung.
(2) Soweit es zur Durchführung des
§ 63
erforderlich ist, hat der
jeweilige Arbeitgeber der in dieser Vorschrift bezeichneten Personen der
Familienkasse auf Verlangen eine Bescheinigung über den Arbeitslohn,
einbehaltene Steuern und Sozialabgaben sowie den auf der Lohnsteuerkarte
eingetragenen Freibetrag auszustellen.
(3) Auf Antrag des Berechtigten erteilt die das Kindergeld auszahlende
Stelle eine Bescheinigung über das für das Kalenderjahr ausgezahlte
Kindergeld.
(4) Die Familienkassen dürfen den die Bezüge im öffentlichen Dienst
anweisenden Stellen Auskunft über den für die jeweilige
Kindergeldzahlung maßgebenden Sachverhalt erteilen.
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