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Einkommensteuergesetz (EStG) | |
10. Kindergeld | |
§ 65 Andere Leistungen für Kinder | |
(1) 1Kindergeld wird nicht für ein Kind
gezahlt, für das eine der folgenden Leistungen zu zahlen ist oder
bei entsprechender Antragstellung zu zahlen wäre:
3Steht ein Berechtigter in einem Versicherungspflichtverhältnis zur Bundesagentur für Arbeit nach § 24 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder ist er versicherungsfrei nach § 28 Nr. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder steht er im Inland in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, so wird sein Anspruch auf Kindergeld für ein Kind nicht nach Satz 1 Nr. 3 mit Rücksicht darauf ausgeschlossen, dass sein Ehegatte als Beamter, Ruhestandsbeamter oder sonstiger Bediensteter der Europäischen Gemeinschaften für das Kind Anspruch auf Kinderzulage hat.
(2) Ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 der Bruttobetrag
der anderen Leistung niedriger als das Kindergeld nach § 66, wird
Kindergeld in Höhe des Unterschiedsbetrags gezahlt, wenn er
mindestens 5 Euro beträgt.
Fußnote
§ 65 Abs. 2: Nach Maßgabe der Entscheidungsformel mit GG
vereinbar gem. BVerfGE v. 8.6.2004 I 2570 - 2 BvL 5/00 -
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