(1) Für jedes Kind wird nur einem Berechtigten Kindergeld gezahlt.
(2) 1Bei mehreren Berechtigten wird das
Kindergeld demjenigen gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt
aufgenommen hat.
2Ist ein Kind in den gemeinsamen
Haushalt von Eltern, einem Elternteil und dessen Ehegatten, Pflegeeltern
oder Großeltern aufgenommen worden, so bestimmen diese untereinander den
Berechtigten.
3Wird eine Bestimmung nicht
getroffen, so bestimmt das Vormundschaftsgericht auf Antrag den
Berechtigten.
4Den Antrag kann stellen, wer ein
berechtigtes Interesse an der Zahlung des Kindergeldes hat.
5Lebt
ein Kind im gemeinsamen Haushalt von Eltern und Großeltern, so wird das
Kindergeld vorrangig einem Elternteil gezahlt; es wird an einen
Großelternteil gezahlt, wenn der Elternteil gegenüber der zuständigen
Stelle auf seinen Vorrang schriftlich verzichtet hat.
(3) 1Ist das Kind nicht in den Haushalt eines
Berechtigten aufgenommen, so erhält das Kindergeld derjenige, der dem
Kind eine Unterhaltsrente zahlt.
2Zahlen mehrere
Berechtigte dem Kind Unterhaltsrenten, so erhält das Kindergeld
derjenige, der dem Kind die höchste Unterhaltsrente zahlt.
3Werden
gleich hohe Unterhaltsrenten gezahlt oder zahlt keiner der Berechtigten
dem Kind Unterhalt, so bestimmen die Berechtigten untereinander, wer das
Kindergeld erhalten soll.
4Wird eine Bestimmung
nicht getroffen, so gilt Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend.
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