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Einkommensteuergesetz (EStG) | |
10. Kindergeld | |
§ 63 Kinder | |
(1) 1Als Kinder werden berücksichtigt
3Kinder, die weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, haben, werden nicht berücksichtigt, es sei denn, sie leben im Haushalt eines Berechtigten im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a. 4Kinder im Sinne von § 2 Abs. 4 Satz 2 des Bundeskindergeldgesetzes werden nicht berücksichtigt.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die
nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen, dass einem
Berechtigten, der im Inland erwerbstätig ist oder sonst seine
hauptsächlichen Einkünfte erzielt, für seine in Absatz 1 Satz 3 erster
Halbsatz bezeichneten Kinder Kindergeld ganz oder teilweise zu leisten
ist, soweit dies mit Rücksicht auf die durchschnittlichen
Lebenshaltungskosten für Kinder in deren Wohnsitzstaat und auf die dort
gewährten dem Kindergeld vergleichbaren Leistungen geboten ist.
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