(1) Für Kinder im Sinne des
§ 63
hat Anspruch auf Kindergeld nach diesem
Gesetz, wer
- 1.
-
im Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat
oder
- 2.
-
ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland
- a)
-
nach
§ 1 Abs. 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist
oder
- b)
-
nach
§ 1 Abs. 3 als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig
behandelt wird.
(2) Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer erhält Kindergeld
nur, wenn er
- 1.
-
eine Niederlassungserlaubnis besitzt,
- 2.
-
eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die zur Ausübung einer
Erwerbstätigkeit berechtigt oder berechtigt hat, es sei denn,
die Aufenthaltserlaubnis wurde
- a)
-
nach § 16 oder § 17 des Aufenthaltsgesetzes erteilt,
- b)
-
nach § 18 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes erteilt und die
Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit darf nach der
Beschäftigungsverordnung nur für einen bestimmten
Höchstzeitraum erteilt werden,
- c)
-
nach § 23 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes wegen eines
Krieges in seinem Heimatland oder nach den §§ 23a, 24,
25 Abs. 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt
oder
- 3.
-
eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis
besitzt und
- a)
-
sich seit mindestens drei Jahren rechtmäßig, gestattet
oder geduldet im Bundesgebiet aufhält und
- b)
-
im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig ist, laufende
Geldleistungen nach dem
Dritten Buch Sozialgesetzbuch
bezieht oder Elternzeit in Anspruch nimmt.
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