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Einkommensteuergesetz (EStG) | |
6. Steuererhebung | |
3. Steuerabzug vom Kapitalertrag (Kapitalertragssteuer) | |
§ 45d Mitteilungen an das Bundeszentralamt für Finanzen | |
(1) 1Wer nach
§ 44 Abs. 1 dieses Gesetzes und § 7
des Investmentsteuergesetzes zum Steuerabzug verpflichtet ist oder auf
Grund von Sammelanträgen nach
§ 45b Abs. 1 und 2 die Erstattung von
Kapitalertragsteuer beantragt, hat dem Bundeszentralamt für Steuern bis
zum 31. Mai des Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem die
Kapitalerträge den Gläubigern zufließen, folgende Daten zu übermitteln:
3Im Übrigen findet § 150 Abs. 6 der Abgabenordnung entsprechende Anwendung. 4Das Bundeszentralamt für Steuern kann auf Antrag eine Übermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zulassen, wenn eine Übermittlung nach Satz 2 eine unbillige Härte mit sich bringen würde.
(2) 1Das Bundeszentralamt für Steuern darf den
Sozialleistungsträgern die Daten nach Absatz 1 mitteilen, soweit dies
zur Überprüfung des bei der Sozialleistung zu berücksichtigenden
Einkommens oder Vermögens erforderlich ist oder der Betroffene zustimmt.
2Für Zwecke des Satzes 1 ist das Bundeszentralamt für Steuern berechtigt, die ihm von den Sozialleistungsträgern übermittelten Daten mit den vorhandenen Daten nach Absatz 1 im Wege des automatisierten Datenabgleichs zu überprüfen und das Ergebnis den Sozialleistungsträgern mitzuteilen. |