| |
Einkommensteuergesetz (EStG) | |
6. Steuererhebung | |
3. Steuerabzug vom Kapitalertrag (Kapitalertragssteuer) | |
§ 45b
Erstattung von Kapitalertragsteuer auf Grund von Sammelanträgen | |
(1) 1Wird in den Fällen des
§ 44b Abs. 1 der
Antrag auf Erstattung von Kapitalertragsteuer in Vertretung des
Anteilseigners durch ein inländisches Kreditinstitut oder durch eine
inländische Zweigniederlassung eines der in § 53b Abs. 1 oder 7 des
Gesetzes über das Kreditwesen genannten Institute oder Unternehmen
gestellt, so kann von der Übersendung des Freistellungsauftrags nach
§
44a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, der Nichtveranlagungs-Bescheinigung nach
§ 44a
Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 oder der Bescheinigung nach
§ 44a Abs. 5 sowie der
Steuerbescheinigung nach
§ 45a Abs. 2 oder 3 abgesehen werden, wenn das
inländische Kreditinstitut oder die inländische Zweigniederlassung eines
der in § 53b Abs. 1 oder 7 des Gesetzes über das Kreditwesen genannten
Institute oder Unternehmen versichert, dass
(2) 1Absatz 1 gilt entsprechend für Anträge, die
3Den von der Kapitalgesellschaft überlassenen Anteilen stehen Aktien gleich, die den Arbeitnehmern bei einer Kapitalerhöhung auf Grund ihres Bezugsrechts aus den von der Kapitalgesellschaft überlassenen Aktien zugeteilt worden sind oder die den Arbeitnehmern auf Grund einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln gehören.
(2a) 1Sammelanträge auf volle oder hälftige
Erstattung können auch Gesamthandsgemeinschaften für ihre Mitglieder im
Sinne von
§ 44a Abs. 7 und 8 stellen.
2Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden.
(3) 1Erkennt der Vertreter des Gläubigers der
Kapitalerträge vor Ablauf der Festsetzungsfrist im Sinne der
§§ 169 bis
171 der Abgabenordnung, dass die Erstattung ganz oder teilweise zu
Unrecht festgesetzt worden ist, so hat er dies dem Bundeszentralamt für
Steuern anzuzeigen.
2Das Bundeszentralamt für Steuern hat die zu Unrecht erstatteten Beträge von dem Gläubiger zurückzufordern, für den sie festgesetzt worden sind. 3Der Vertreter des Gläubigers haftet für die zurückzuzahlenden Beträge.
(4) 1§ 44b Abs. 1 bis 4 gilt entsprechend.
2Die Antragsfrist gilt als gewahrt, wenn der Gläubiger die beantragende Stelle bis zu dem in § 44b Abs. 3 bezeichneten Zeitpunkt schriftlich mit der Antragstellung beauftragt hat.
(5) Die Vollmacht, den Antrag auf Erstattung von Kapitalertragsteuer zu
stellen, ermächtigt zum Empfang der Steuererstattung.
|