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Einkommensteuergesetz (EStG) | |
6. Steuererhebung | |
3. Steuerabzug vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer) | |
§ 45a Anmeldung und Bescheinigung der Kapitalertragsteuer | |
(1) 1Die Anmeldung der einbehaltenen
Kapitalertragsteuer ist dem Finanzamt innerhalb der in
§ 44 Abs. 1 oder
Abs. 7 bestimmten Frist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck auf
elektronischem Weg nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung
zu übermitteln.
2Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein Steuerabzug nicht oder nicht in voller Höhe vorzunehmen ist. 3Der Grund für die Nichtabführung ist anzugeben. 4Auf Antrag kann das Finanzamt zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten; in diesem Fall ist die Kapitalertragsteuer-Anmeldung von dem Schuldner, der den Verkaufsauftrag ausführenden Stelle, der auszahlenden Stelle oder einer vertretungsberechtigten Person zu unterschreiben.
(2) 1In den Fällen des
§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
bis 4, 7a und 7b sind der Schuldner der Kapitalerträge und in den Fällen
des
§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, 7 und 8 bis 12 sowie Satz 2 die die
Kapitalerträge auszahlende Stelle vorbehaltlich des Absatzes 3
verpflichtet, dem Gläubiger der Kapitalerträge auf Verlangen eine
Bescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster auszustellen, die die
nach
§ 32d
erforderlichen Angaben enthält.
2Die Bescheinigung braucht nicht unterschrieben zu werden, wenn sie in einem maschinellen Verfahren ausgedruckt worden ist und den Aussteller erkennen lässt. 3§ 44a Abs. 6 gilt sinngemäß; über die zu kennzeichnenden Bescheinigungen haben die genannten Institute und Unternehmen Aufzeichnungen zu führen. 4Diese müssen einen Hinweis auf den Buchungsbeleg über die Auszahlung an den Empfänger der Bescheinigung enthalten.
(3) 1Werden Kapitalerträge für Rechnung des
Schuldners durch ein inländisches Kreditinstitut oder ein inländisches
Finanzdienstleistungsinstitut gezahlt, so hat an Stelle des Schuldners
das Kreditinstitut oder das Finanzdienstleistungsinstitut die
Bescheinigung zu erteilen.
2Satz 1 gilt in den Fällen des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 entsprechend; der Emittent der Aktien gilt insoweit als Schuldner der Kapitalerträge.
(4) 1Eine Bescheinigung nach Absatz 2 oder 3 ist
auch zu erteilen, wenn in Vertretung des Gläubigers ein Antrag auf
Erstattung der Kapitalertragsteuer nach den
§ 44b
gestellt worden ist
oder gestellt wird.
2Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach § 44a Abs. 8 Satz 1 der Steuerabzug nur nicht in voller Höhe vorgenommen worden ist.
(5) 1Eine Ersatzbescheinigung darf nur
ausgestellt werden, wenn die Urschrift nach den Angaben des Gläubigers
abhanden gekommen oder vernichtet ist.
2Die Ersatzbescheinigung muss als solche gekennzeichnet sein.3Über die Ausstellung von Ersatzbescheinigungen hat der Aussteller Aufzeichnungen zu führen.
(6) 1Eine Bescheinigung, die den Absätzen 2 bis 5
nicht entspricht, hat der Aussteller zurückzufordern und durch eine
berichtigte Bescheinigung zu ersetzen.
2Die berichtigte Bescheinigung ist als solche zu kennzeichnen. 3Wird die zurückgeforderte Bescheinigung nicht innerhalb eines Monats nach Zusendung der berichtigten Bescheinigung an den Aussteller zurückgegeben, hat der Aussteller das nach seinen Unterlagen für den Empfänger zuständige Finanzamt schriftlich zu benachrichtigen.
(7) 1Der Aussteller einer Bescheinigung, die den
Absätzen 2 bis 5 nicht entspricht, haftet für die auf Grund der
Bescheinigung verkürzten Steuern oder zu Unrecht gewährten
Steuervorteile.
2Ist die Bescheinigung nach Absatz 3 durch ein inländisches Kreditinstitut oder ein inländisches Finanzdienstleistungsinstitut auszustellen, so haftet der Schuldner auch, wenn er zum Zweck der Bescheinigung unrichtige Angaben macht. 3Der Aussteller haftet nicht
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