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Einkommensteuergesetz (EStG) | |
6. Steuererhebung | |
3. Steuerabzug vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer) | |
§ 44a
Abstandnahme vom Steuerabzug | |
(1) Bei Kapitalerträgen im Sinne des
§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3,
4, 6, 7 und 8 bis 12 sowie Satz 2, die einem unbeschränkt
einkommensteuerpflichtigen Gläubiger zufließen, ist der
Steuerabzug nicht vorzunehmen,
(2) 1Voraussetzung für die Abstandnahme
vom Steuerabzug nach Absatz 1 ist, dass dem nach
§ 44 Abs. 1 zum
Steuerabzug Verpflichteten in den Fällen
2In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 ist die Bescheinigung unter dem Vorbehalt des Widerrufs auszustellen. 3Ihre Geltungsdauer darf höchstens drei Jahre betragen und muss am Schluss eines Kalenderjahres enden. 4Fordert das Finanzamt die Bescheinigung zurück oder erkennt der Gläubiger, dass die Voraussetzungen für ihre Erteilung weggefallen sind, so hat er dem Finanzamt die Bescheinigung zurückzugeben.
(3) Der nach
§ 44 Abs. 1 zum Steuerabzug Verpflichtete hat in
seinen Unterlagen das Finanzamt, das die Bescheinigung erteilt
hat, den Tag der Ausstellung der Bescheinigung und die in der
Bescheinigung angegebene Steuer- und Listennummer zu vermerken
sowie die Freistellungsaufträge aufzubewahren.
(4) 1Ist der Gläubiger
2Dies gilt auch, wenn es sich bei den Kapitalerträgen um Bezüge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 handelt, die der Gläubiger von einer von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaft bezieht. 3Voraussetzung ist, dass der Gläubiger dem Schuldner oder dem die Kapitalerträge auszahlenden inländischen Kreditinstitut oder inländischen Finanzdienstleistungsinstitut durch eine Bescheinigung des für seine Geschäftsleitung oder seinen Sitz zuständigen Finanzamts nachweist, dass er eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 oder 2 ist. 4Absatz 2 Satz 2 bis 4 und Absatz 3 gelten entsprechend. 5Die in Satz 3 bezeichnete Bescheinigung wird nicht erteilt, wenn die Kapitalerträge in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 in einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb anfallen, für den die Befreiung von der Körperschaftsteuer ausgeschlossen ist, oder wenn sie in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 in einem nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Betrieb gewerblicher Art anfallen.
(5) 1Bei Kapitalerträgen im Sinne des
§
43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, 7 und 8 bis 12 sowie Satz 2, die einem
unbeschränkt oder beschränkt einkommensteuerpflichtigen
Gläubiger zufließen, ist der Steuerabzug nicht vorzunehmen, wenn
die Kapitalerträge Betriebseinnahmen des Gläubigers sind und die
Kapitalertragsteuer bei ihm auf Grund der Art seiner Geschäfte
auf Dauer höher wären als die gesamte festzusetzende
Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer.
2Dies ist durch eine Bescheinigung des für den Gläubiger zuständigen Finanzamts nachzuweisen. 3Die Bescheinigung ist unter dem Vorbehalt des Widerrufs auszustellen. 4Ist der Gläubiger eine unbeschränkt steuerpflichtige oder beschränkt steuerpflichtige Körperschaft, die nicht unter Absatz 4 Satz 1 fällt, so ist der Steuerabzug auf Kapitalerträge im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und 8 bis 12 nicht vorzunehmen. 5Im Fall des § 1 Abs. 1 Nr. 4 und 5 des Körperschaftsteuergesetzes sind die Sätze 2 und 3 entsprechend anzuwenden.
(6) 1Voraussetzung für die Abstandnahme
vom Steuerabzug nach den Absätzen 1, 4 und 5 bei Kapitalerträgen
im Sinne des
§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, 7 und 8 bis 12 sowie Satz
2 ist, dass die Teilschuldverschreibungen, die Anteile an der
Sammelschuldbuchforderung, die Wertrechte, die Einlagen und
Guthaben oder sonstigen Wirtschaftsgüter im Zeitpunkt des
Zufließens der Einnahmen unter dem Namen des Gläubigers der
Kapitalerträge bei der die Kapitalerträge auszahlenden Stelle
verwahrt oder verwaltet werden.
2Ist dies nicht der Fall, ist die Bescheinigung nach § 45a Abs. 2 durch einen entsprechenden Hinweis zu kennzeichnen.
(7) 1Ist der Gläubiger eine inländische
2Der Steuerabzug vom Kapitalertrag ist außerdem nicht vorzunehmen bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, soweit es sich um Erträge aus Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Namensaktien nicht börsennotierter Aktiengesellschaften und Anteilen an Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie aus Genussrechten handelt, und bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3; Voraussetzung für die Abstandnahme bei Kapitalerträgen aus Genussrechten im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ist, dass die die Kapitalerträge auszahlende Stelle nicht Sammelantragsberechtigter im Sinne des § 45b ist. 3 Bei allen übrigen Kapitalerträgen nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 ist § 45b sinngemäß anzuwenden. 4Voraussetzung für die Anwendung der Sätze 1 und 2 ist, dass der Gläubiger durch eine Bescheinigung des für seine Geschäftsleitung oder seinen Sitz zuständigen Finanzamts nachweist, dass er eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse nach Satz 1 ist.5Absatz 4 gilt entsprechend.
(8) 1Ist der Gläubiger
2Bei allen übrigen Kapitalerträgen nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ist § 45b in Verbindung mit Satz 1 sinngemäß anzuwenden (Erstattung von zwei Fünfteln der gesetzlich in § 43a vorgeschriebenen Kapitalertragsteuer). 3Voraussetzung für die Anwendung des Satzes 1 ist, dass der Gläubiger durch eine Bescheinigung des für seine Geschäftsleitung oder seinen Sitz zuständigen Finanzamts nachweist, dass er eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des Satzes 1 ist.4Absatz 4 gilt entsprechend.
(9) 1Ist der Gläubiger der Kapitalerträge
im Sinne des
§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 eine beschränkt
steuerpflichtige Körperschaft im Sinne des
§ 2 Nr. 1 des
Körperschaftsteuergesetzes, so werden zwei Fünftel der
einbehaltenen und abgeführten Kapitalertragsteuer erstattet.
2§ 50d Abs. 1 Satz 3 bis 9 ist entsprechend anzuwenden. 3Der Anspruch auf eine weitergehende Freistellung und Erstattung nach § 50d Abs. 1 in Verbindung mit § 43b oder nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bleibt unberührt. 4Verfahren nach den vorstehenden Sätzen und nach § 50d Abs. 1 soll das Bundeszentralamt für Steuern verbinden. Fußnote
§ 44a Abs. 7 u. 8: Zur Anwendung vgl.
§ 52 Abs. 55g
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