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Einkommensteuergesetz (EStG) | |
6. Steuererhebung | |
3. Steuerabzug vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer) | |
§ 44 Entrichtung der Kapitalertragsteuer | |
(1) 1Schuldner der Kapitalertragsteuer
ist in den Fällen des
§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 7b und 8 bis
12 sowie Satz 2 der Gläubiger der Kapitalerträge.
2Die Kapitalertragsteuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Kapitalerträge dem Gläubiger zufließen. 3In diesem Zeitpunkt haben in den Fällen des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 sowie 7a und 7b der Schuldner der Kapitalerträge, in den Fällen des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 jedoch das für den Verkäufer der Aktien den Verkaufsauftrag ausführende inländische Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchstabe b (den Verkaufsauftrag ausführende Stelle), und in den Fällen des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6, 7 und 8 bis 12 sowie Satz 2 die die Kapitalerträge auszahlende Stelle den Steuerabzug für Rechnung des Gläubigers der Kapitalerträge vorzunehmen.4Die die Kapitalerträge auszahlende Stelle ist
7Wenn Kapitalerträge ganz oder teilweise nicht in Geld bestehen (§ 8 Abs. 2) und der in Geld geleistete Kapitalertrag nicht zur Deckung der Kapitalertragsteuer ausreicht, hat der Gläubiger der Kapitalerträge dem zum Steuerabzug Verpflichteten den Fehlbetrag zur Verfügung zu stellen.8Soweit der Gläubiger seiner Verpflichtung nicht nachkommt, hat der zum Steuerabzug Verpflichtete dies dem für ihn zuständigen Betriebsstättenfinanzamt anzuzeigen. 9Das Finanzamt hat die zu wenig erhobene Kapitalertragsteuer vom Gläubiger der Kapitalerträge nachzufordern.
(2) 1Gewinnanteile (Dividenden) und
andere Kapitalerträge im Sinne des
§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1,
deren Ausschüttung von einer Körperschaft beschlossen wird,
fließen dem Gläubiger der Kapitalerträge an dem Tag zu (Absatz
1), der im Beschluss als Tag der Auszahlung bestimmt worden ist.
2Ist die Ausschüttung nur festgesetzt, ohne dass über den Zeitpunkt der Auszahlung ein Beschluss gefasst worden ist, so gilt als Zeitpunkt des Zufließens der Tag nach der Beschlussfassung. 3Für Kapitalerträge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 gelten diese Zuflusszeitpunkte entsprechend.
(3) 1Ist bei Einnahmen aus der
Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter
in dem Beteiligungsvertrag über den Zeitpunkt der Ausschüttung
keine Vereinbarung getroffen, so gilt der Kapitalertrag am Tag
nach der Aufstellung der Bilanz oder einer sonstigen
Feststellung des Gewinnanteils des stillen Gesellschafters,
spätestens jedoch sechs Monate nach Ablauf des
Wirtschaftsjahres, für das der Kapitalertrag ausgeschüttet oder
gutgeschrieben werden soll, als zugeflossen.
2Bei Zinsen aus partiarischen Darlehen gilt Satz 1 entsprechend.
(4) Haben Gläubiger und Schuldner der Kapitalerträge vor dem
Zufließen ausdrücklich Stundung des Kapitalertrags vereinbart,
weil der Schuldner vorübergehend zur Zahlung nicht in der Lage
ist, so ist der Steuerabzug erst mit Ablauf der Stundungsfrist
vorzunehmen.
(5) 1Die Schuldner der Kapitalerträge,
die den Verkaufsauftrag ausführenden Stellen oder die die
Kapitalerträge auszahlenden Stellen haften für die
Kapitalertragsteuer, die sie einzubehalten und abzuführen haben,
es sei denn, sie weisen nach, dass sie die ihnen auferlegten
Pflichten weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt haben.
2Der Gläubiger der Kapitalerträge wird nur in Anspruch genommen, wenn
(6) 1In den Fällen des
§ 43 Abs. 1 Satz 1
Nr. 7c gilt die juristische Person des öffentlichen Rechts und
die von der Körperschaftsteuer befreite Körperschaft,
Personenvereinigung oder Vermögensmasse als Gläubiger und der
Betrieb gewerblicher Art und der wirtschaftliche
Geschäftsbetrieb als Schuldner der Kapitalerträge.
2Die Kapitalertragsteuer entsteht, auch soweit sie auf verdeckte Gewinnausschüttungen entfällt, die im abgelaufenen Wirtschaftsjahr vorgenommen worden sind, im Zeitpunkt der Bilanzerstellung; sie entsteht spätestens acht Monate nach Ablauf des Wirtschaftsjahres; in den Fällen des § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b Satz 2 am Tag nach der Beschlussfassung über die Verwendung und in den Fällen des § 22 Abs. 4 des Umwandlungssteuergesetzes am Tag nach der Veräußerung. 3Die Kapitalertragsteuer entsteht in den Fällen des § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b Satz 3 zum Ende des Wirtschaftsjahres. 4Die Absätze 1 bis 4 und 5 Satz 2 sind entsprechend anzuwenden. 5Der Schuldner der Kapitalerträge haftet für die Kapitalertragsteuer, soweit sie auf verdeckte Gewinnausschüttungen und auf Veräußerungen im Sinne des § 22 Abs. 4 des Umwandlungssteuergesetzes entfällt.
(7) 1In den Fällen des
§ 14 Abs. 3 des
Körperschaftsteuergesetzes entsteht die Kapitalertragsteuer in
dem Zeitpunkt der Feststellung der Handelsbilanz der
Organgesellschaft; sie entsteht spätestens acht Monate nach
Ablauf des Wirtschaftsjahrs der Organgesellschaft.
2Die entstandene Kapitalertragsteuer ist an dem auf den Entstehungszeitpunkt nachfolgenden Werktag an das Finanzamt abzuführen, das für die Besteuerung der Organgesellschaft nach dem Einkommen zuständig ist.3Im Übrigen sind die Absätze 1 bis 4 entsprechend anzuwenden. Fußnote |