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Einkommensteuergesetz (EStG) | |
6. Steuererhebung | |
3. Steuerabzug vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer) | |
§ 43b Bemessung der Kapitalertragsteuer bei bestimmten Gesellschaften | |
(1) 1Auf Antrag wird die Kapitalertragsteuer für Kapitalerträge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1, die einer Muttergesellschaft, die weder ihren Sitz noch ihre Geschäftsleitung im Inland hat, oder einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gelegenen Betriebsstätte dieser Muttergesellschaft, aus Ausschüttungen einer Tochtergesellschaft zufließen, nicht erhoben. 2Satz 1 gilt auch für Ausschüttungen einer Tochtergesellschaft, die einer in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gelegenen Betriebsstätte einer unbeschränkt steuerpflichtigen Muttergesellschaft zufließen. 3Ein Zufluss an die Betriebsstätte liegt nur vor, wenn die Beteiligung an der Tochtergesellschaft tatsächlich zu dem Betriebsvermögen der Betriebsstätte gehört. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Kapitalerträge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1, die anlässlich der Liquidation oder Umwandlung einer Tochtergesellschaft zufließen.
(2) 1Muttergesellschaft im Sinne des Absatzes 1
ist jede Gesellschaft, die die in der Anlage 2 zu diesem Gesetz
bezeichneten Voraussetzungen erfüllt und nach Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe
a der Richtlinie 90/435/EWG des Rates vom 23. Juli 1990 über das
gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften
verschiedener Mitgliedstaaten (ABl. EG Nr. L 225 S. 6, Nr. L 266 S. 20,
1997 Nr. L 16 S. 98), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/98/EG
des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 129), im Zeitpunkt
der Entstehung der Kapitalertragsteuer nach
§ 44 Abs. 1 Satz 2
nachweislich mindestens zu 15 Prozent unmittelbar am Kapital der
Tochtergesellschaft (Mindestbeteiligung) beteiligt ist.
2Ist die Mindestbeteiligung zu diesem Zeitpunkt nicht erfüllt, ist der Zeitpunkt des Gewinnverteilungsbeschlusses maßgeblich. 3Tochtergesellschaft im Sinne des Absatzes 1 sowie des Satzes 1 ist jede unbeschränkt steuerpflichtige Gesellschaft, die die in der Anlage 2 zu diesem Gesetz und in Artikel 3 Abs. 1 Buchstabe b der Richtlinie 90/435/EWG bezeichneten Voraussetzungen erfüllt. 4Weitere Voraussetzung ist, dass die Beteiligung nachweislich ununterbrochen zwölf Monate besteht. 5Wird dieser Beteiligungszeitraum nach dem Zeitpunkt der Entstehung der Kapitalertragsteuer gemäß § 44 Abs. 1 Satz 2 vollendet, ist die einbehaltene und abgeführte Kapitalertragsteuer nach § 50d Abs. 1 zu erstatten; das Freistellungsverfahren nach § 50d Abs. 2 ist ausgeschlossen.
(2a) Betriebsstätte im Sinne der Absätze 1 und 2 ist eine feste
Geschäftseinrichtung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union, durch die die Tätigkeit der Muttergesellschaft ganz oder
teilweise ausgeübt wird, wenn das Besteuerungsrecht für die Gewinne
dieser Geschäftseinrichtung nach dem jeweils geltenden Abkommen zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung dem Staat, in dem sie gelegen ist,
zugewiesen wird und diese Gewinne in diesem Staat der Besteuerung
unterliegen.
(3) Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 gilt auch, wenn die Beteiligung
der Muttergesellschaft am Kapital der Tochtergesellschaft mindestens 10
Prozent beträgt und der Staat, in dem die Muttergesellschaft nach einem
mit einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union abgeschlossenen
Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung als ansässig gilt, dieser
Gesellschaft für Ausschüttungen der Tochtergesellschaft eine
Steuerbefreiung oder eine Anrechnung der deutschen Körperschaftsteuer
auf die Steuer der Muttergesellschaft gewährt und seinerseits
Ausschüttungen an eine unbeschränkt steuerpflichtige Muttergesellschaft
ab der gleichen Beteiligungshöhe von der Kapitalertragsteuer befreit.
(4) (weggefallen)
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