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Einkommensteuergesetz (EStG) | |
6. Steuererhebung | |
3. Steuerabzug vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer) | |
§ 43 Kapitalertragsteuer | |
(1) 1Bei den folgenden inländischen und
in den Fällen der Nummern 6, 7 Buchstabe a und Nummern 8 bis 12
sowie Satz 2 auch ausländischen Kapitalerträgen wird die
Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag
(Kapitalertragsteuer) erhoben:
3Der Steuerabzug ist ungeachtet des § 3 Nr. 40 und des § 8b des Körperschaftsteuergesetzes vorzunehmen. 4Für Zwecke des Kapitalertragsteuerabzugs gilt die Übertragung eines von einer auszahlenden Stelle verwahrten oder verwalteten Wirtschaftsguts im Sinne des § 20 Abs. 2 auf einen anderen Gläubiger als Veräußerung des Wirtschaftsguts. 5Satz 4 gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige der auszahlenden Stelle mitteilt, dass es sich um eine unentgeltliche Übertragung handelt. 6Die auszahlende Stelle hat dies dem für sie zuständigen Betriebsstättenfinanzamt anzuzeigen. 7Abweichend von den §§ 13 und 21 des Umwandlungssteuergesetzes gelten für Zwecke des Kapitalertragsteuerabzugs die Anteile an der übertragenden Körperschaft oder die eingebrachten Anteile als mit dem Wert ihrer Anschaffungskosten veräußert.
(2) 1Der Steuerabzug ist außer in den
Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7c nicht vorzunehmen, wenn
Gläubiger und Schuldner der Kapitalerträge (Schuldner) oder die
auszahlende Stelle im Zeitpunkt des Zufließens dieselbe Person
sind.
2Der Steuerabzug ist außerdem nicht vorzunehmen, wenn in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6, 7 und 8 bis 12 Gläubiger der Kapitalerträge ein inländisches Kreditinstitut oder inländisches Finanzdienstleistungsinstitut nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 7 Buchstabe b ist.
(3) 1Kapitalerträge im Sinne des Absatzes
1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 sowie Nr. 2 bis 4 sind inländische, wenn
der Schuldner Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland
hat.
2Kapitalerträge im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 sind inländische, wenn der Schuldner der veräußerten Ansprüche die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt. 3Kapitalerträge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 sind inländische, wenn der Emittent der Aktien Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat. 4Kapitalerträge im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 sind ausländische, wenn weder die Voraussetzungen nach Satz 1 noch nach Satz 2 vorliegen.
(4) Der Steuerabzug ist auch dann vorzunehmen, wenn die
Kapitalerträge beim Gläubiger zu den Einkünften aus Land- und
Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit
oder aus Vermietung und Verpachtung gehören.
(5) 1Für Kapitalerträge im Sinne des §
20, die der Kapitalertragsteuer unterlegen haben, ist die
Einkommensteuer mit dem Steuerabzug abgegolten, soweit nicht der
Gläubiger nach
§ 44 Abs. 1 Satz 7 bis 9 und Abs. 5 in Anspruch
genommen werden kann.
2Dies gilt nicht in Fällen des § 32d Abs. 2 und für Kapitalerträge, die zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung gehören. 3Auf Antrag des Gläubigers werden Kapitalerträge im Sinne des Satzes 1 in die besondere Besteuerung von Kapitalerträgen nach § 32d einbezogen. Fußnote |