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Einkommensteuergesetz (EStG) | |
2.. Einkommen | |
2.3 Gewinn | |
§ 7g Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen zur Förderung kleiner und mittlerer Betriebe | |
(1) 1Steuerpflichtige können für die
künftige Anschaffung oder Herstellung eines abnutzbaren
beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens bis zu 40
Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs- oder
Herstellungskosten gewinnmindernd abziehen
(Investitionsabzugsbetrag).
2Der Investitionsabzugsbetrag kann nur in Anspruch genommen werden, wenn
4Die Summe der Beträge, die im Wirtschaftsjahr des Abzugs und in den drei vorangegangenen Wirtschaftsjahren nach Satz 1 insgesamt abgezogen und nicht nach Absatz 2 hinzugerechnet oder nach Absatz 3 oder 4 rückgängig gemacht wurden, darf je Betrieb 200.000 Euro nicht übersteigen.
(2) 1Im Wirtschaftsjahr der Anschaffung
oder Herstellung des begünstigten Wirtschaftsguts ist der für
dieses Wirtschaftsgut in Anspruch genommene
Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 40 Prozent der
Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnerhöhend
hinzuzurechnen; die Hinzurechnung darf den nach Absatz 1
abgezogenen Betrag nicht übersteigen.
2Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts können in dem in Satz 1 genannten Wirtschaftsjahr um bis zu 40 Prozent, höchstens jedoch um die Hinzurechnung nach Satz 1, gewinnmindernd herabgesetzt werden; die Bemessungsgrundlage für die Absetzungen für Abnutzung, erhöhten Absetzungen und Sonderabschreibungen sowie die Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Sinne von § 6 Abs. 2 und 2a verringern sich entsprechend.
(3) 1Soweit der Investitionsabzugsbetrag
nicht bis zum Ende des dritten auf das Wirtschaftsjahr des
Abzugs folgenden Wirtschaftsjahres nach Absatz 2 hinzugerechnet
wurde, ist der Abzug nach Absatz 1 rückgängig zu machen.
2Wurde der Gewinn des maßgebenden Wirtschaftsjahres bereits einer Steuerfestsetzung oder einer gesonderten Feststellung zugrunde gelegt, ist der entsprechende Steuer- oder Feststellungsbescheid insoweit zu ändern. 3Das gilt auch dann, wenn der Steuer- oder Feststellungsbescheid bestandskräftig geworden ist; die Festsetzungsfrist endet insoweit nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, in dem das dritte auf das Wirtschaftsjahr des Abzugs folgende Wirtschaftsjahr endet.
(4) 1Wird in den Fällen des Absatzes 2
das Wirtschaftsgut nicht bis zum Ende des dem Wirtschaftsjahr
der Anschaffung oder Herstellung folgenden Wirtschaftsjahres in
einer inländischen Betriebsstätte des Betriebs ausschließlich
oder fast ausschließlich betrieblich genutzt, sind der Abzug
nach Absatz 1 sowie die Herabsetzung der Anschaffungs- oder
Herstellungskosten, die Verringerung der Bemessungsgrundlage und
die Hinzurechnung nach Absatz 2 rückgängig zu machen.
2Wurden die Gewinne der maßgebenden Wirtschaftsjahre bereits Steuerfestsetzungen oder gesonderten Feststellungen zugrunde gelegt, sind die entsprechenden Steuer- oder Feststellungsbescheide insoweit zu ändern. 3Das gilt auch dann, wenn die Steuer- oder Feststellungsbescheide bestandskräftig geworden sind; die Festsetzungsfristen enden insoweit nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, in dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe b erstmals nicht mehr vorliegen. 4§ 233a Abs. 2a der Abgabenordnung ist nicht anzuwenden.
(5) Bei abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern des
Anlagevermögens können unter den Voraussetzungen des Absatzes 6
im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den vier
folgenden Jahren Sonderabschreibungen bis zu insgesamt 20
Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten in Anspruch
genommen werden.
(6) Die Sonderabschreibungen nach Absatz 5 können nur in
Anspruch genommen werden, wenn
(7) Bei Personengesellschaften und Gemeinschaften sind die
Absätze 1 bis 6 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle
des Steuerpflichtigen die Gesellschaft oder die Gemeinschaft
tritt.
Fußnote
§ 7g: Zur Weiteranwendung vgl.
§ 52 Abs. 23 Satz 3 u. 4
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