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Einkommensteuergesetz (EStG) | |
2.. Einkommen | |
2.3 Gewinn | |
§ 7d Erhöhte Absetzungen für Wirtschaftsgüter, die dem Umweltschutz dienen | |
(1) 1Bei abnutzbaren beweglichen und
unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens, bei denen die
Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen und die nach dem 31. Dezember
1974 und vor dem 1. Januar 1991 angeschafft oder hergestellt worden
sind, können abweichend von
§ 7
im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder
Herstellung bis zu 60 Prozent und in den folgenden Wirtschaftsjahren bis
zur vollen Absetzung jeweils bis zu 10 Prozent der Anschaffungs- oder
Herstellungskosten abgesetzt werden.
2Nicht in Anspruch genommene erhöhte Absetzungen können nachgeholt werden. 3Nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die vor dem 1. Januar 1991 entstanden sind, können abweichend von § 7a Abs. 1 so behandelt werden, als wären sie im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung entstanden.
(2) Die erhöhten Absetzungen nach Absatz 1 können nur in Anspruch
genommen werden, wenn
(3) 1Die Wirtschaftsgüter dienen dem
Umweltschutz, wenn sie dazu verwendet werden,
(4) 1Die Absätze 1 bis 3 sind auf nach dem 31.
Dezember 1974 und vor dem 1. Januar 1991 entstehende nachträgliche
Herstellungskosten bei Wirtschaftsgütern, die dem Umweltschutz dienen
und die vor dem 1. Januar 1975 angeschafft oder hergestellt worden sind,
mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass im Wirtschaftsjahr der
Fertigstellung der nachträglichen Herstellungsarbeiten erhöhte
Absetzungen bis zur vollen Höhe der nachträglichen Herstellungskosten
vorgenommen werden können.
2Das Gleiche gilt, wenn bei Wirtschaftsgütern, die nicht dem Umweltschutz dienen, nachträgliche Herstellungskosten nach dem 31. Dezember 1974 und vor dem 1. Januar 1991 dadurch entstehen, dass ausschließlich aus Gründen des Umweltschutzes Veränderungen vorgenommen werden.
(5) 1Die erhöhten Absetzungen nach Absatz 1
können bereits für Anzahlungen auf Anschaffungskosten und für
Teilherstellungskosten in Anspruch genommen werden.
2§ 7a Abs. 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Summe der erhöhten Absetzungen 60 Prozent der bis zum Ende des jeweiligen Wirtschaftsjahres insgesamt aufgewendeten Anzahlungen oder Teilherstellungskosten nicht übersteigen darf. 3Satz 1 gilt in den Fällen des Absatzes 4 sinngemäß.
(6) Die erhöhten Absetzungen nach den Absätzen 1 bis 5 werden unter der
Bedingung gewährt, dass die Voraussetzung des Absatzes 2 Nr. 1
(7) 1Steuerpflichtige, die nach dem 31. Dezember
1974 und vor dem 1. Januar 1991 durch Hingabe eines Zuschusses zur
Finanzierung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten von abnutzbaren
Wirtschaftsgütern im Sinne des Absatzes 2 ein Recht auf Mitbenutzung
dieser Wirtschaftsgüter erwerben, können bei diesem Recht abweichend von
§ 7
erhöhte Absetzungen nach Maßgabe des Absatzes 1 oder 4 Satz 1
vornehmen.
2Die erhöhten Absetzungen können nur in Anspruch genommen werden, wenn der Empfänger
(8) 1Die erhöhten Absetzungen nach den Absätzen 1
bis 7 können nicht für Wirtschaftsgüter in Anspruch genommen werden, die
in Betrieben oder Betriebsstätten verwendet werden, die in den letzten
zwei Jahren vor dem Beginn des Kalenderjahres, in dem das Wirtschaftsgut
angeschafft oder hergestellt worden ist, errichtet worden sind.
2Die Verlagerung von Betrieben oder Betriebsstätten gilt nicht als Errichtung im Sinne des Satzes 1, wenn die in Absatz 2 Nr. 2 bezeichnete Behörde bestätigt, dass die Verlagerung im öffentlichen Interesse aus Gründen des Umweltschutzes erforderlich ist. |