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Einkommensteuergesetz (EStG) | |
2.. Einkommen | |
2.3 Gewinn | |
§ 7c Erhöhte Absetzungen für Baumaßnahmen an Gebäuden zur Schaffung neuer Mietwohnungen | |
(1) Bei Wohnungen im Sinne des Absatzes 2, die durch Baumaßnahmen an
Gebäuden im Inland hergestellt worden sind, können abweichend von
§ 7
Abs. 4 und 5 im Jahr der Fertigstellung und in den folgenden vier Jahren
Absetzungen jeweils bis zu 20 Prozent der Bemessungsgrundlage
vorgenommen werden.
(2) Begünstigt sind Wohnungen,
(3) 1Bemessungsgrundlage sind die Aufwendungen,
die dem Steuerpflichtigen durch die Baumaßnahme entstanden sind,
höchstens jedoch 60.000 Deutsche Mark je Wohnung.
2Sind durch die Baumaßnahmen Gebäudeteile hergestellt worden, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, gilt für die Herstellungskosten, für die keine Absetzungen nach Absatz 1 vorgenommen werden, § 7 Abs. 4; § 7b Abs. 8 bleibt unberührt.
(4) Die erhöhten Absetzungen können nur in Anspruch genommen werden,
wenn die Wohnung vom Zeitpunkt der Fertigstellung bis zum Ende des
Begünstigungszeitraums fremden Wohnzwecken dient.
(5) 1Nach Ablauf des Begünstigungszeitraums ist
ein Restwert den Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Gebäudes oder
dem an deren Stelle tretenden Wert hinzuzurechnen; die weiteren
Absetzungen für Abnutzung sind einheitlich für das gesamte Gebäude nach
dem sich hiernach ergebenden Betrag und dem für das Gebäude maßgebenden
Prozentsatz zu bemessen.
2Satz 1 ist auf Gebäudeteile, die selbständige unbewegliche Wirtschaftsgüter sind, und auf Eigentumswohnungen entsprechend anzuwenden. |