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Einkommensteuergesetz (EStG) | |
2.. Einkommen | |
2.3 Gewinn | |
§ 6d Euroumrechnungsrücklage | |
(1) 1Ausleihungen, Forderungen und
Verbindlichkeiten im Sinne des
Artikels 43 des Einführungsgesetzes zum
Handelsgesetzbuch, die auf Währungseinheiten der an der europäischen
Währungsunion teilnehmenden anderen Mitgliedstaaten oder auf die ECU im
Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom 17.
Juni 1997 (ABl. EG Nr. L 162 S. 1) lauten, sind am Schluss des ersten
nach dem 31. Dezember 1998 endenden Wirtschaftsjahres mit dem vom Rat
der Europäischen Union gemäß Artikel 109l Abs. 4 Satz 1 des EG-Vertrages
unwiderruflich festgelegten Umrechnungskurs umzurechnen und mit dem sich
danach ergebenden Wert anzusetzen.
2Der Gewinn, der sich aus diesem jeweiligen Ansatz für das einzelne Wirtschaftsgut ergibt, kann in eine den steuerlichen Gewinn mindernde Rücklage eingestellt werden. 3Die Rücklage ist gewinnerhöhend aufzulösen, soweit das Wirtschaftsgut, aus dessen Bewertung sich der in die Rücklage eingestellte Gewinn ergeben hat, aus dem Betriebsvermögen ausscheidet. 4Die Rücklage ist spätestens am Schluss des fünften nach dem 31. Dezember 1998 endenden Wirtschaftsjahres gewinnerhöhend aufzulösen.
(2) 1In die Euroumrechnungsrücklage gemäß Absatz
1 Satz 2 können auch Erträge eingestellt werden, die sich aus der
Aktivierung von Wirtschaftsgütern auf Grund der unwiderruflichen
Festlegung der Umrechnungskurse ergeben.
2Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Die Bildung und Auflösung der jeweiligen Rücklage müssen in der
Buchführung verfolgt werden können.
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