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Einkommensteuergesetz (EStG) | |
2.. Einkommen | |
2.3 Gewinn | |
§ 5a Gewinnermittlung bei Handelsschiffen im internationalen Verkehr | |
(1) 1An Stelle der Ermittlung des Gewinns
nach
§ 4 Abs. 1 oder
§ 5
ist bei einem Gewerbebetrieb mit
Geschäftsleitung im Inland der Gewinn, soweit er auf den Betrieb
von Handelsschiffen im internationalen Verkehr entfällt, auf
unwiderruflichen Antrag des Steuerpflichtigen nach der in seinem
Betrieb geführten Tonnage zu ermitteln, wenn die Bereederung
dieser Handelsschiffe im Inland durchgeführt wird.
2Der im Wirtschaftsjahr erzielte Gewinn beträgt pro Tag des Betriebs für jedes im internationalen Verkehr betriebene Handelsschiff für jeweils volle 100 Nettotonnen (Nettoraumzahl) 0,92 Euro bei einer Tonnage bis zu 1.000 Nettotonnen, 0,69 Euro für die 1.000 Nettotonnen übersteigende Tonnage bis zu 10.000 Nettotonnen, 0,46 Euro für die 10.000 Nettotonnen übersteigende Tonnage bis zu 25.000 Nettotonnen, 0,23 Euro für die 25.000 Nettotonnen übersteigende Tonnage.
(2) 1Handelsschiffe werden im
internationalen Verkehr betrieben, wenn eigene oder gecharterte
Seeschiffe, die im Wirtschaftsjahr überwiegend in einem
inländischen Seeschiffsregister eingetragen sind, in diesem
Wirtschaftsjahr überwiegend zur Beförderung von Personen oder
Gütern im Verkehr mit oder zwischen ausländischen Häfen,
innerhalb eines ausländischen Hafens oder zwischen einem
ausländischen Hafen und der Hohen See eingesetzt werden.
2Zum Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr gehören auch ihre Vercharterung, wenn sie vom Vercharterer ausgerüstet worden sind, und die unmittelbar mit ihrem Einsatz oder ihrer Vercharterung zusammenhängenden Neben- und Hilfsgeschäfte einschließlich der Veräußerung der Handelsschiffe und der unmittelbar ihrem Betrieb dienenden Wirtschaftsgüter. 3Der Einsatz und die Vercharterung von gecharterten Handelsschiffen gilt nur dann als Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr, wenn gleichzeitig eigene oder ausgerüstete Handelsschiffe im internationalen Verkehr betrieben werden. 4Sind gecharterte Handelsschiffe nicht in einem inländischen Seeschiffsregister eingetragen, gilt Satz 3 unter der weiteren Voraussetzung, dass im Wirtschaftsjahr die Nettotonnage der gecharterten Handelsschiffe das Dreifache der nach den Sätzen 1 und 2 im internationalen Verkehr betriebenen Handelsschiffe nicht übersteigt; für die Berechnung der Nettotonnage sind jeweils die Nettotonnen pro Schiff mit der Anzahl der Betriebstage nach Absatz 1 zu vervielfältigen. 5Dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr ist gleichgestellt, wenn Seeschiffe, die im Wirtschaftsjahr überwiegend in einem inländischen Seeschiffsregister eingetragen sind, in diesem Wirtschaftsjahr überwiegend außerhalb der deutschen Hoheitsgewässer zum Schleppen, Bergen oder zur Aufsuchung von Bodenschätzen eingesetzt werden; die Sätze 2 bis 4 sind sinngemäß anzuwenden.
(3) 1Der Antrag auf Anwendung der
Gewinnermittlung nach Absatz 1 ist im Wirtschaftsjahr der
Anschaffung oder Herstellung des Handelsschiffs
(Indienststellung) mit Wirkung ab Beginn dieses
Wirtschaftsjahres zu stellen.
2Vor Indienststellung des Handelsschiffs durch den Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr erwirtschaftete Gewinne sind in diesem Fall nicht zu besteuern; Verluste sind weder ausgleichsfähig noch verrechenbar. 3Bereits erlassene Steuerbescheide sind insoweit zu ändern. 4Das gilt auch dann, wenn der Steuerbescheid unanfechtbar geworden ist; die Festsetzungsfrist endet insoweit nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, in dem der Gewinn erstmals nach Absatz 1 ermittelt wird. 5Wird der Antrag auf Anwendung der Gewinnermittlung nach Absatz 1 nicht nach Satz 1 im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung des Handelsschiffs (Indienststellung) gestellt, kann er erstmals in dem Wirtschaftsjahr gestellt werden, das jeweils nach Ablauf eines Zeitraumes von zehn Jahren, vom Beginn des Jahres der Indienststellung gerechnet, endet. 6Die Sätze 2 bis 4 sind insoweit nicht anwendbar. 7Der Steuerpflichtige ist an die Gewinnermittlung nach Absatz 1 vom Beginn des Wirtschaftsjahres an, in dem er den Antrag stellt, zehn Jahre gebunden. 8Nach Ablauf dieses Zeitraumes kann er den Antrag mit Wirkung für den Beginn jedes folgenden Wirtschaftsjahres bis zum Ende des Jahres unwiderruflich zurücknehmen. 9An die Gewinnermittlung nach allgemeinen Vorschriften ist der Steuerpflichtige ab dem Beginn des Wirtschaftsjahres, in dem er den Antrag zurücknimmt, zehn Jahre gebunden.
(4) 1Zum Schluss des Wirtschaftsjahres,
das der erstmaligen Anwendung des Absatzes 1 vorangeht
(Übergangsjahr), ist für jedes Wirtschaftsgut, das unmittelbar
dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr
dient, der Unterschiedsbetrag zwischen Buchwert und Teilwert in
ein besonderes Verzeichnis aufzunehmen.
2Der Unterschiedsbetrag ist gesondert und bei Gesellschaften im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 einheitlich festzustellen.3Der Unterschiedsbetrag nach Satz 1 ist dem Gewinn hinzuzurechnen:
(4a) 1Bei Gesellschaften im Sinne des
§
15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 tritt für die Zwecke dieser Vorschrift an
die Stelle des Steuerpflichtigen die Gesellschaft.
2Der nach Absatz 1 ermittelte Gewinn ist den Gesellschaftern entsprechend ihrem Anteil am Gesellschaftsvermögen zuzurechnen. 3Vergütungen im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 sind hinzuzurechnen.
(5) 1Gewinne nach Absatz 1 umfassen auch
Einkünfte nach § 16.
2§§ 34, 34c Abs. 1 bis 3 und § 35 sind nicht anzuwenden. 3Rücklagen nach den §§ 6b und 6d sind beim Übergang zur Gewinnermittlung nach Absatz 1 dem Gewinn im Erstjahr hinzuzurechnen; bis zum Übergang in Anspruch genommene Investitionsabzugsbeträge nach § 7g Abs. 1 sind nach Maßgabe des § 7g Abs. 3 rückgängig zu machen. 4Für die Anwendung des § 15a ist der nach § 4 Abs. 1 oder § 5 ermittelte Gewinn zugrunde zu legen.
(6) 1In der Bilanz zum Schluss des
Wirtschaftsjahres, in dem Absatz 1 letztmalig angewendet wird,
ist für jedes Wirtschaftsgut, das unmittelbar dem Betrieb von
Handelsschiffen im internationalen Verkehr dient, der Teilwert
anzusetzen.
Fußnote |