(1) 1Zinsaufwendungen eines Betriebs sind
abziehbar in Höhe des Zinsertrags, darüber hinaus nur bis zur
Höhe von 30 Prozent des um die Zinsaufwendungen und um die nach
§ 6 Abs. 2 Satz 1,
§ 6 Abs. 2a Satz 2 und
§ 7
dieses Gesetzes
abgesetzten Beträge erhöhten sowie um die Zinserträge
verminderten maßgeblichen Gewinns. Zinsaufwendungen, die nicht
abgezogen werden dürfen, sind in die folgenden Wirtschaftsjahre
vorzutragen (Zinsvortrag).
2Sie erhöhen
die Zinsaufwendungen dieser Wirtschaftsjahre, nicht aber den
maßgeblichen Gewinn.
(2) 1Absatz 1 Satz 1 ist nicht
anzuwenden, wenn
- a)
-
der Betrag der Zinsaufwendungen, soweit er den Betrag
der Zinserträge übersteigt, weniger als eine Million
Euro beträgt,
- b)
-
der Betrieb nicht oder nur anteilmäßig zu einem Konzern
gehört oder
- c)
-
der Betrieb zu einem Konzern gehört und seine
Eigenkapitalquote am Schluss des vorangegangenen
Abschlussstichtages gleich hoch oder höher ist als die
des Konzerns (Eigenkapitalvergleich).
2Ein
Unterschreiten der Eigenkapitalquote des Konzerns bis zu
einem Prozentpunkt ist unschädlich.
3Eigenkapitalquote ist das
Verhältnis des Eigenkapitals zur Bilanzsumme; sie
bemisst sich nach dem Konzernabschluss, der den Betrieb
umfasst, und ist für den Betrieb auf der Grundlage des
Jahresabschlusses oder Einzelabschlusses zu ermitteln.
4Wahlrechte
sind im Konzernabschluss und im Jahresabschluss oder
Einzelabschluss einheitlich auszuüben; bei
gesellschaftsrechtlichen Kündigungsrechten ist insoweit
mindestens das Eigenkapital anzusetzen, das sich nach
den Vorschriften des
Handelsgesetzbuchs ergeben würde.
5Bei
der Ermittlung der Eigenkapitalquote des Betriebs ist
das Eigenkapital um einen im Konzernabschluss
enthaltenen Firmenwert, soweit er auf den Betrieb
entfällt, und um die Hälfte von Sonderposten mit
Rücklagenanteil ( § 273 des Handelsgesetzbuchs) zu
erhöhen sowie um das Eigenkapital, das keine Stimmrechte
vermittelt – mit Ausnahme von Vorzugsaktien –, die
Anteile an anderen Konzerngesellschaften und um Einlagen
der letzten sechs Monate vor dem maßgeblichen
Abschlussstichtag, soweit ihnen Entnahmen oder
Ausschüttungen innerhalb der ersten sechs Monate nach
dem maßgeblichen Abschlussstichtag gegenüberstehen, zu
kürzen.
6Die Bilanzsumme ist um
Kapitalforderungen zu kürzen, die nicht im
Konzernabschluss ausgewiesen sind und denen
Verbindlichkeiten im Sinne des Absatzes 3 in mindestens
gleicher Höhe gegenüberstehen.
7Sonderbetriebsvermögen
ist dem Betrieb der Mitunternehmerschaft zuzuordnen,
soweit es im Konzernvermögen enthalten ist.
8Die für den
Eigenkapitalvergleich maßgeblichen Abschlüsse sind
einheitlich nach den International Financial Reporting
Standards (IFRS) zu erstellen.
9Hiervon
abweichend können Abschlüsse nach dem Handelsrecht eines
Mitgliedstaats der Europäischen Union verwendet werden,
wenn kein Konzernabschluss nach den IFRS zu erstellen
und offen zu legen ist und für keines der letzten fünf
Wirtschaftsjahre ein Konzernabschluss nach den IFRS
erstellt wurde; nach den Generally Accepted Accounting
Principles der Vereinigten Staaten von Amerika (US-GAAP)
aufzustellende und offen zu legende Abschlüsse sind zu
verwenden, wenn kein Konzernabschluss nach den IFRS oder
dem Handelsrecht eines Mitgliedstaats der Europäischen
Union zu erstellen und offen zu legen ist.
10Der
Konzernabschluss muss den Anforderungen an die
handelsrechtliche Konzernrechnungslegung genügen oder
die Voraussetzungen erfüllen, unter denen ein Abschluss
nach den
§§ 291 und
292 des Handelsgesetzbuchs
befreiende Wirkung hätte.
11Wurde
der Jahresabschluss oder Einzelabschluss nicht nach
denselben Rechnungslegungsstandards wie der
Konzernabschluss aufgestellt, ist die Eigenkapitalquote
des Betriebs in einer Überleitungsrechnung nach den für
den Konzernabschluss geltenden Rechnungslegungsstandards
zu ermitteln.
12Die
Überleitungsrechnung ist einer prüferischen Durchsicht
zu unterziehen.
13Auf Verlangen
der Finanzbehörde ist der Abschluss oder die
Überleitungsrechnung des Betriebs durch einen
Abschlussprüfer zu prüfen, der die Voraussetzungen des
§
319 des Handelsgesetzbuchs erfüllt.
2Ist eine Gesellschaft, bei der der
Gesellschafter als Mitunternehmer anzusehen ist, unmittelbar
oder mittelbar einer Körperschaft nachgeordnet, gilt für die
Gesellschaft
§ 8a Abs. 2 und 3 des Körperschaftsteuergesetzes
entsprechend.
(3) 1Maßgeblicher Gewinn ist der nach den
Vorschriften dieses Gesetzes mit Ausnahme des Absatzes 1
ermittelte steuerpflichtige Gewinn.
2Zinsaufwendungen
sind Vergütungen für Fremdkapital, die den maßgeblichen Gewinn
gemindert haben.
3Zinserträge sind Erträge
aus Kapitalforderungen jeder Art, die den maßgeblichen Gewinn
erhöht haben.
4Die Auf- und Abzinsung
unverzinslicher oder niedrig verzinslicher Verbindlichkeiten
oder Kapitalforderungen führen ebenfalls zu Zinserträgen oder
Zinsaufwendungen.
5Ein Betrieb gehört zu
einem Konzern, wenn er nach dem für die Anwendung des Absatzes 2
Satz 1 Buchstabe c zugrunde gelegten Rechnungslegungsstandard
mit einem oder mehreren anderen Betrieben konsolidiert wird oder
werden könnte.
6Ein Betrieb gehört für
Zwecke des Absatzes 2 auch zu einem Konzern, wenn seine Finanz-
und Geschäftspolitik mit einem oder mehreren anderen Betrieben
einheitlich bestimmt werden kann.
(4) 1Der Zinsvortrag ist gesondert
festzustellen.
2Zuständig ist das für die
gesonderte Feststellung des Gewinns und Verlusts der
Gesellschaft zuständige Finanzamt, im Übrigen das für die
Besteuerung zuständige Finanzamt.
3§ 10d
Abs. 4 gilt sinngemäß. Feststellungsbescheide sind zu erlassen,
aufzuheben oder zu ändern, soweit sich der nach Satz 1
festzustellende Betrag ändert.
(5) 1Bei Aufgabe oder Übertragung des
Betriebs geht ein nicht verbrauchter Zinsvortrag unter.
2Scheidet
ein Mitunternehmer aus einer Gesellschaft aus, geht der
Zinsvortrag anteilig mit der Quote unter, mit der der
ausgeschiedene Gesellschafter an der Gesellschaft beteiligt war.
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