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Einkommensteuergesetz (EStG) | |
2.. Einkommen | |
2.3 Gewinn | |
§ 4g Bildung eines Ausgleichspostens bei Entnahme nach § 4 Abs. 1 Satz 3 | |
(1) 1Ein unbeschränkt Steuerpflichtiger kann
in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem Buchwert und dem nach
§
6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 zweiter Halbsatz anzusetzenden Wert eines
Wirtschaftsguts des Anlagevermögens auf Antrag einen
Ausgleichsposten bilden, soweit das Wirtschaftsgut infolge seiner
Zuordnung zu einer Betriebsstätte desselben Steuerpflichtigen in
einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union gemäß
§ 4 Abs. 1
Satz 3 als entnommen gilt.
2Der Ausgleichsposten ist für jedes Wirtschaftsgut getrennt auszuweisen. 3Das Antragsrecht kann für jedes Wirtschaftsjahr nur einheitlich für sämtliche Wirtschaftsgüter ausgeübt werden. 4Der Antrag ist unwiderruflich.5Die Vorschriften des Umwandlungssteuergesetzes bleiben unberührt.
(2) 1Der Ausgleichsposten ist im
Wirtschaftsjahr der Bildung und in den vier folgenden
Wirtschaftsjahren zu jeweils einem Fünftel gewinnerhöhend
aufzulösen.2Er ist in vollem Umfang
gewinnerhöhend aufzulösen,
(3) 1Wird die Zuordnung eines Wirtschaftsguts
zu einer anderen Betriebsstätte des Steuerpflichtigen in einem
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union im Sinne des Absatzes 1
innerhalb der tatsächlichen Nutzungsdauer, spätestens jedoch vor
Ablauf von fünf Jahren nach Änderung der Zuordnung, aufgehoben, ist
der für dieses Wirtschaftsgut gebildete Ausgleichsposten ohne
Auswirkungen auf den Gewinn aufzulösen und das Wirtschaftsgut mit
den fortgeführten Anschaffungskosten, erhöht um zwischenzeitlich
gewinnerhöhend berücksichtigte Auflösungsbeträge im Sinne der
Absätze 2 und 5 Satz 2 und um den Unterschiedsbetrag zwischen dem
Rückführungswert und dem Buchwert im Zeitpunkt der Rückführung,
höchstens jedoch mit dem gemeinen Wert, anzusetzen.
2Die Aufhebung der geänderten Zuordnung ist ein Ereignis im Sinne des § 175 Abs. 1 Nr. 2 der Abgabenordnung.
(4) 1Die Absätze 1 bis 4 finden entsprechende
Anwendung bei der Ermittlung des Überschusses der Betriebseinnahmen
über die Betriebsausgaben gemäß
§ 4 Abs. 3.
2Wirtschaftsgüter, für die ein Ausgleichsposten nach Absatz 1 gebildet worden ist, sind in ein laufend zu führendes Verzeichnis aufzunehmen. 3Der Steuerpflichtige hat darüber hinaus Aufzeichnungen zu führen, aus denen die Bildung und Auflösung der Ausgleichsposten hervorgeht.4Die Aufzeichnungen nach den Sätzen 2 und 3 sind der Steuererklärung beizufügen.
(5) 1Der Steuerpflichtige ist verpflichtet,
der zuständigen Finanzbehörde die Entnahme oder ein Ereignis im
Sinne des Absatzes 2 unverzüglich anzuzeigen.
2Kommt der Steuerpflichtige dieser Anzeigepflicht, seinen Aufzeichnungspflichten nach Absatz 4 oder seinen sonstigen Mitwirkungspflichten im Sinne des § 90 der Abgabenordnung nicht nach, ist der Ausgleichsposten dieses Wirtschaftsguts gewinnerhöhend aufzulösen. |