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Einkommensteuergesetz (EStG) | |
2.. Einkommen | |
2.3 Gewinn | |
§ 4f Erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten | |
1Aufwendungen für Dienstleistungen zur
Betreuung eines zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörenden
Kindes im Sinne des
§ 32 Abs. 1, die wegen einer
Erwerbstätigkeit des Steuerpflichtigen anfallen, können bei
Kindern, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder
wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen
körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande
sind, sich selbst zu unterhalten, in Höhe von zwei Dritteln der
Aufwendungen, höchstens 4.000 Euro je Kind, bei der Ermittlung
der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder
selbständiger Arbeit wie Betriebsausgaben abgezogen werden.
2Im Falle des Zusammenlebens der Elternteile gilt Satz 1 nur, wenn beide Elternteile erwerbstätig sind. 3Satz 1 gilt nicht für Aufwendungen für Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie für sportliche und andere Freizeitbetätigungen. 4Ist das zu betreuende Kind nicht nach § 1 Abs. 1 oder Abs. 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, ist der in Satz 1 genannte Betrag zu kürzen, soweit es nach den Verhältnissen im Wohnsitzstaat des Kindes notwendig und angemessen ist. 5Voraussetzung für den Abzug nach Satz 1 ist, dass der Steuerpflichtige für die Aufwendungen eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist. Fußnote |