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Einkommensteuergesetz (EStG) | |
2.. Einkommen | |
2.3 Gewinn | |
§ 4e Beiträge an Pensionsfonds | |
(1) Beiträge an einen Pensionsfonds im Sinne des § 112 des
Versicherungsaufsichtsgesetzes dürfen von dem Unternehmen, das die
Beiträge leistet (Trägerunternehmen), als Betriebsausgaben abgezogen
werden, soweit sie auf einer festgelegten Verpflichtung beruhen oder
der Abdeckung von Fehlbeträgen bei dem Fonds dienen.
(2) Beiträge im Sinne des Absatzes 1 dürfen als Betriebsausgaben
nicht abgezogen werden, soweit die Leistungen des Fonds, wenn sie
vom Trägerunternehmen unmittelbar erbracht würden, bei diesem nicht
betrieblich veranlasst wären.
(3) 1Der Steuerpflichtige kann auf Antrag die
insgesamt erforderlichen Leistungen an einen Pensionsfonds zur
teilweisen oder vollständigen Übernahme einer bestehenden
Versorgungsverpflichtung oder Versorgungsanwartschaft durch den
Pensionsfonds erst in den dem Wirtschaftsjahr der Übertragung
folgenden zehn Wirtschaftsjahren gleichmäßig verteilt als
Betriebsausgaben abziehen.
2Der Antrag ist unwiderruflich; der jeweilige Rechtsnachfolger ist an den Antrag gebunden. 3Ist eine Pensionsrückstellung nach § 6a gewinnerhöhend aufzulösen, ist Satz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Leistungen an den Pensionsfonds im Wirtschaftsjahr der Übertragung in Höhe der aufgelösten Rückstellung als Betriebsausgaben abgezogen werden können; der die aufgelöste Rückstellung übersteigende Betrag ist in den dem Wirtschaftsjahr der Übertragung folgenden zehn Wirtschaftsjahren gleichmäßig verteilt als Betriebsausgaben abzuziehen. 4Satz 3 gilt entsprechend, wenn es im Zuge der Leistungen des Arbeitgebers an den Pensionsfonds zu Vermögensübertragungen einer Unterstützungskasse an den Arbeitgeber kommt. |