§ 21
(1) 1Einkünfte aus Vermietung und
Verpachtung sind
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Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von
unbeweglichem Vermögen, insbesondere von Grundstücken,
Gebäuden, Gebäudeteilen, Schiffen, die in ein
Schiffsregister eingetragen sind, und Rechten, die den
Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke
unterliegen (z.B. Erbbaurecht, Mineralgewinnungsrecht);
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Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von
Sachinbegriffen, insbesondere von beweglichem
Betriebsvermögen;
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Einkünfte aus zeitlich begrenzter Überlassung von
Rechten, insbesondere von schriftstellerischen,
künstlerischen und gewerblichen Urheberrechten, von
gewerblichen Erfahrungen und von Gerechtigkeiten und
Gefällen;
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Einkünfte aus der Veräußerung von Miet- und
Pachtzinsforderungen, auch dann, wenn die Einkünfte im
Veräußerungspreis von Grundstücken enthalten sind und
die Miet- oder Pachtzinsen sich auf einen Zeitraum
beziehen, in dem der Veräußerer noch Besitzer war.
2§ § 15a
und 15b sind sinngemäß
anzuwenden.
(2) Beträgt das Entgelt für die Überlassung einer Wohnung zu
Wohnzwecken weniger als 56 Prozent der ortsüblichen Marktmiete,
so ist die Nutzungsüberlassung in einen entgeltlichen und einen
unentgeltlichen Teil aufzuteilen.
(3) Einkünfte der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Art sind
Einkünften aus anderen Einkunftsarten zuzurechnen, soweit sie zu
diesen gehören.
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