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Einkommensteuergesetz (EStG) | |
6. Steuererhebung | |
1. Erhebung der Einkommensteuer | |
§ 37b Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen | |
(1) 1Steuerpflichtige können die Einkommensteuer
einheitlich für alle innerhalb eines Wirtschaftsjahres gewährten
2Bemessungsgrundlage der pauschalen Einkommensteuer sind die Aufwendungen des Steuerpflichtigen einschließlich Umsatzsteuer; bei Zuwendungen an Arbeitnehmer verbundener Unternehmen ist Bemessungsgrundlage mindestens der sich nach § 8 Abs. 3 Satz 1 ergebende Wert. 3Die Pauschalierung ist ausgeschlossen,
1.
soweit die Aufwendungen je Empfänger und Wirtschaftsjahr oder
2.
wenn die Aufwendungen für die einzelne Zuwendung
den Betrag von 10.000 Euro übersteigen.
(2) 1Absatz 1 gilt auch für betrieblich
veranlasste Zuwendungen an Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen, soweit
sie nicht in Geld bestehen und zusätzlich zum ohnehin geschuldeten
Arbeitslohn erbracht werden.
2In den Fällen des § 8 Abs. 2 Satz 2 bis 8, Abs. 3, § 19a sowie § 40 Abs. 2 ist Absatz 1 nicht anzuwenden; Entsprechendes gilt, soweit die Zuwendungen nach § 40 Abs. 1 pauschaliert worden sind. 3§ 37a Abs. 1 bleibt unberührt.
(3) 1Die pauschal besteuerten Sachzuwendungen
bleiben bei der Ermittlung der Einkünfte des Empfängers außer Ansatz.
2Auf die pauschale Einkommensteuer ist § 40 Abs. 3 sinngemäß anzuwenden. 3Der Steuerpflichtige hat den Empfänger von der Steuerübernahme zu unterrichten.
(4) 1Die pauschale Einkommensteuer gilt als
Lohnsteuer und ist von dem die Sachzuwendung gewährenden
Steuerpflichtigen in der Lohnsteuer-Anmeldung der Betriebsstätte nach
§
41 Abs. 2 anzumelden und spätestens am zehnten Tag nach Ablauf des für
die Betriebsstätte maßgebenden Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums an das Betriebsstättenfinanzamt abzuführen.
2Hat der Steuerpflichtige mehrere Betriebsstätten im Sinne des Satzes 1, so ist das Finanzamt der Betriebsstätte zuständig, in der die für die pauschale Besteuerung maßgebenden Sachbezüge ermittelt werden. |