| |
Einkommensteuergesetz (EStG) | |
6. Steuererhebung | |
1. Erhebung der Einkommensteuer | |
§ 37a Pauschalierung der Einkommensteuer durch Dritte | |
(1) 1Das Finanzamt kann auf Antrag zulassen, dass
das Unternehmen, das Sachprämien im Sinne des
§ 3 Nr. 38 gewährt, die
Einkommensteuer für den Teil der Prämien, der nicht steuerfrei ist,
pauschal erhebt.
2Bemessungsgrundlage der pauschalen Einkommensteuer ist der gesamte Wert der Prämien, die den im Inland ansässigen Steuerpflichtigen zufließen. 3Der Pauschsteuersatz beträgt 2,25 Prozent.
(2) 1Auf die pauschale Einkommensteuer ist
§ 40
Abs. 3 sinngemäß anzuwenden.
2Das Unternehmen hat die Prämienempfänger von der Steuerübernahme zu unterrichten.
(3) 1Über den Antrag entscheidet das
Betriebsstättenfinanzamt des Unternehmens (§ 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1).
2Hat das Unternehmen mehrere Betriebsstättenfinanzämter, so ist das Finanzamt der Betriebsstätte zuständig, in der die für die pauschale Besteuerung maßgebenden Prämien ermittelt werden. 3Die Genehmigung zur Pauschalierung wird mit Wirkung für die Zukunft erteilt und kann zeitlich befristet werden; sie erstreckt sich auf alle im Geltungszeitraum ausgeschütteten Prämien.
(4) Die pauschale Einkommensteuer gilt als Lohnsteuer und ist von dem
Unternehmen in der Lohnsteuer-Anmeldung der Betriebsstätte im Sinne des
Absatzes 3 anzumelden und spätestens am zehnten Tag nach Ablauf des für
die Betriebsstätte maßgebenden Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums an das
Betriebsstättenfinanzamt abzuführen.
|