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Einkommensteuergesetz (EStG) | |
6. Steuererhebung | |
1. Erhebung der Einkommensteuer | |
§ 36
Entstehung und Tilgung der Einkommensteuer | |
(1) Die Einkommensteuer entsteht, soweit in diesem Gesetz nichts anderes
bestimmt ist, mit Ablauf des Veranlagungszeitraums.
(2) 1Auf die Einkommensteuer werden angerechnet:
(3) 1Die Steuerbeträge nach Absatz 2 Nr. 2 sind
auf volle Euro aufzurunden.
2Bei den durch Steuerabzug erhobenen Steuern ist jeweils die Summe der Beträge einer einzelnen Abzugsteuer aufzurunden.
(4) 1Wenn sich nach der Abrechnung ein Überschuss
zuungunsten des Steuerpflichtigen ergibt, hat der Steuerpflichtige
(Steuerschuldner) diesen Betrag, soweit er den fällig gewordenen, aber
nicht entrichteten Einkommensteuer-Vorauszahlungen entspricht, sofort,
im Übrigen innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids
zu entrichten (Abschlusszahlung).
2Wenn sich nach der Abrechnung ein Überschuss zugunsten des Steuerpflichtigen ergibt, wird dieser dem Steuerpflichtigen nach Bekanntgabe des Steuerbescheids ausgezahlt. 3Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt worden sind, wirkt die Auszahlung an einen Ehegatten auch für und gegen den anderen Ehegatten. |