| |
Einkommensteuergesetz (EStG) | |
11. Altersvorsorgezulage | |
§ 99 Ermächtigung | |
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, die Vordrucke für
die Anträge nach den §§ 89 und 95 Abs. 3 Satz 3, für die Anmeldung nach
§ 90
Abs. 3 und für die in den §§ 92 und 94 Abs. 1 Satz 4 vorgesehenen
Bescheinigungen und im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der
Länder die Vordrucke für die nach
§ 10a Abs. 5 Satz 1 und
§ 22 Nr. 5 Satz 5
vorgesehenen Bescheinigungen und den Inhalt und Aufbau der für die
Durchführung des Zulageverfahrens zu übermittelnden Datensätze zu bestimmen.
(2) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird
ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und
Soziales und dem Bundesministerium des Innern durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates Vorschriften zur Durchführung dieses Gesetzes
über das Verfahren für die Ermittlung, Festsetzung, Auszahlung,
Rückzahlung und Rückforderung der Zulage sowie die Rückzahlung und
Rückforderung der nach
§ 10a Abs. 4 festgestellten Beträge zu erlassen.
2Hierzu gehören insbesondere
|