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Einkommensteuergesetz (EStG)

11. Altersvorsorgezulage
§ 97 Übertragbarkeit
1Das nach § 10a oder Abschnitt XI geförderte Altersvorsorgevermögen einschließlich seiner Erträge, die geförderten laufenden Altersvorsorgebeiträge und der Anspruch auf die Zulage sind nicht übertragbar.
2§ 93 Abs. 1a und § 4 des Betriebsrentengesetzes bleiben unberührt.
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