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Einkommensteuergesetz (EStG) | |
11. Altersvorsorgezulage | |
§ 97 Übertragbarkeit | |
1Das nach
§ 10a oder Abschnitt XI geförderte
Altersvorsorgevermögen einschließlich seiner Erträge, die geförderten
laufenden Altersvorsorgebeiträge und der Anspruch auf die Zulage sind nicht
übertragbar. 2§ 93 Abs. 1a und § 4 des Betriebsrentengesetzes bleiben unberührt. |